Studienbewerbung
Örtliche Zulassungsbeschränkung

Die Örtliche Zulassungsbeschränkung

Wonach entscheiden die Hochschulen, wer einen Studienplatz bekommt und wer nicht? Welche Bedeutung hat der NC und welche Bewerberinnen und Bewerber werden bevorzugt behandelt? Die wichtigsten Infos gibt es hier:

Der Numerus Clausus

Oft wird der Numerus Clausus (oder kurz NC) missverstanden als eine vorab festgelegte Grenznote, bei der der letzte zur Verfügung stehende Studienplatz vergeben wird. Tatsächlich errechnet sich der NC für jedes Semester neu, und zwar erst nachträglich, nach Eingang aller Bewerbungen. Es handelt sich dabei um die Werte der letzten Person, die auf der Liste aller Bewerberinnen und Bewerber - geordnet nach ihren jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen - einen Studienplatz erhalten hat.

Daher sind die NC-Werte aus den letzten Semestern zwar nützliche Anhaltspunkte, sollten Sie aber auf keinen Fall davon abhalten, sich zu bewerben! Denn Sie können nicht wissen, wie die Durchschnittsnoten Ihrer Mitbewerberinnen und Mitbewerber im aktuellen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren sind und wie viele sich überhaupt beworben haben.

Abgesehen von der Durchschnittsnote gibt es aber auch noch andere Faktoren, die die Vergabe der Studienplätze beeinflussen:

Grafik zur Hochschulzulassung; Sonderquoten: Weniger als 80% Auswahlverfahren, 20% Besondere Bewerbergruppen, Rest bevorzugte Bewerbergruppen

Besondere Bewerbergruppen

Bei einem örtlichen Auswahlverfahren werden vorab von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen eines Studiengangs ein bestimmter Anteil für besondere Bewerber/innengruppen reserviert. Diese "Sonderquote" setzt sich zusammen aus

  • 5% für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Deutschen nicht gleichgestellt sind
  • 2% für „Fälle außergewöhnlicher Härte“ (nähere Informationen können Sie mit den Bewerbungsunterlagen erhalten)
  • 3% für Zweitstudienbewerberinnen und Zweitstudienbewerber
  • bis zu 10% für Zugangsberechtigte aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation.

Bevorzugte Bewerbergruppen

Bevor es zum eigentlichen Auswahlverfahren kommt, wird auch noch geprüft, ob es bevorzugt zu berücksichtigende Bewerber/innen gibt. Sie können bevorzugt ausgewählt werden, wenn Sie

  • eine Dienstpflicht (Wehrdienst, Zivildienst oder Entwicklungsdienst) oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert haben oder
  • mind. 13 Monate bis zu einer Dauer von 3 Jahren ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut oder gepflegt haben

und

  • der von Ihnen angestrebte Studiengang zu Beginn oder während der Dauer des Dienstes nicht zulassungsbeschränkt gewesen ist oder
  • Sie unmittelbar vor Beginn oder während der Dauer des Dienstes oder der Tätigkeit zu dem Studiengang zugelassen worden sind.

Falls Sie durch eine gerichtliche Entscheidung einen Studienplatz erhalten, kommen Sie ebenfalls in die bevorzugte Auswahl.

Das Auswahlverfahren

Trotz der Vorauswahl der besonderen und bevorzugten Bewerberinnen und Bewerber bleiben für das eigentliche Auswahlverfahren in aller Regel die weitaus meisten Studienplätze übrig. Diese Plätze werden dann wie folgt vergeben:

  • 80 bis 90 % in einem hochschuleigenen Auswahlverfahren
  • die verbleibenden 10 bis 20 % nach der Wartezeit

Im hochschuleigenen Auswahlverfahren können die Hochschulen nach zwei Hauptkriterien ihre Studierenden aussuchen:

  • nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Abitur)

oder

  • nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit einem oder mehreren "weiteren Kriterien"

Mehr als die Hälfte der Plätze müssen nach dem zweiten Hauptkriterium vergeben werden, wobei jedoch die Durchschnittsnote überwiegend berücksichtigt werden muss!

Weitere Kriterien im hochschuleigenen Auswahlverfahren können sein:  

  • das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests
  • das Ergebnis eines Auswahlgesprächs von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern
  • das Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, in der durch die bisherigen Abschlüsse nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden können
  • eine abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt
  • eine Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt
  • besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben
  • die Gewichtung von Noten in der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben

Die Wartezeit

Über die Quote "Wartezeit" werden 10 bis 20% der Studienplätze (nach Abzug der Vorabquoten für "bevorzugte" und "besondere" Bewerbergruppen) verteilt. Wartesemester müssen nicht beantragt werden - damit Ihre Wartezeit berücksichtigt wird, brauchen Sie sich auch nicht schon einmal beworben haben. Alle Semester seit Erhalt der Hochschulreife, in denen Sie nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren, werden automatisch als Wartesemester angerechnet. Achtung: Es werden höchstens 7 Wartesemester berücksichtigt!

Da die Wartezeit in Semestern gezählt wird, sind der 1. April und der 1. Oktober des jeweiligen Jahres wichtige Stichtage. Falls Sie im Juni eines Jahres Ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, so beginnt Ihre Wartezeit am 1. Oktober. 

Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)

Für einige örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge müssen Sie sich über hochschulstart.de bewerben, die Serviceplattform der Stiftung für Hochschulzulassung. Sie ist vor allem zuständig für die zentrale Vergabe von bundesweit zulassungsbeschränkten Studienplätzen (wie z.B. Medizin), führt aber auch im Auftrag einiger Hochschulen Auswahlverfahren für manche Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung durch. Mehr Informationen zu diesem sogenannten "dialogorientierten Serviceverfahren" (abgekürzt "DoSV"):

Achtung, nicht vergessen!

Einheitlicher Bewerbungsschluss örtlich zulassungsbeschränkter Studiengänge für das Wintersemester ist der elektronische Annahmeschluss 15.07. um 24 Uhr. Für das Sommersemester ist der Annahmeschluss am 15.01. um 24 Uhr.

Jedoch können für einige Studiengänge abweichende Fristen gelten. Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Wunsch-Hochschule!

Bild: © kasto/123rf.com

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