Studium in allen Lebenslagen
Studieren mit Familie

Tipps, Tricks und Stolperfallen

Was kann man tun, wenn eine Klausur ansteht und das Kind plötzlich krank wird? Was bedeutet Mutterschutz? Kann ich für das Urlaubssemester Kindergeld beantragen? Diese und weitere Fragen zum Studium mit Kind werden im Folgenden erläutert:

Möglichkeiten der Notfall-Kinderbetreuung in besonderen Fällen (z. B. Krankheit, Tagung, Klausur) erfragen Sie am besten direkt vor Ort. Gute Anlaufstellen sind die Familienbüros der Hochschulen und die Studierendenwerke.

Studierende können normalerweise kein Bürgergeld erhalten. In wenigen besonderen Lebenslagen gibt es jedoch Ausnahmen, in denen Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld als Darlehen gewährt werden kann. Wenn Sie selbst nicht anspruchsberechtigt sind, ist es ggf. Ihr Kind.

Weitere Informationen zu Bürgergeld/Grundsicherungsgeld in Ausnahmefällen erhalten Sie bei den Deutschen Studierendenwerken.

Mutterschutz gilt auch für Studierende – ab Bekanntgabe der Schwangerschaft bis nach der Entbindung und in der Stillzeit. Eine besondere Schutzfrist besteht sechs Wochen vor dem Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit sind Sie von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, Exkursionen, Labor- und Praktikumstätigkeiten sowie von Prüfungen freigestellt. Sie können jedoch teilnehmen, wenn Sie dies wünschen und gegenüber Ihrer Hochschule ausdrücklich verlangen. Bis 12 Monate nach der Geburt sind Sie außerdem für Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft und Mutterschaft sowie zum Stillen freizustellen. Weitere Informationen finden Sie auf dem Familienportal oder direkt bei Ihrer Hochschule.

Wenn Sie als Studentin gesetzlich versichert sind und einen Nebenerwerb haben, erhalten Sie während des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse, sofern Ihnen in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Ggf. kommt noch ein Arbeitgeberzuschuss hinzu. Wenn Sie privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in dem Ihnen während des Mutterschutzes kein Entgelt gezahlt wird, können Sie Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen. Das Mutterschaftsgeld vom BAS ist auf maximal 210 Euro begrenzt. Es wird in einer Summe ausgezahlt. Weitere Informationen finden Sie auch hier auf dem Familienportal.

Wer (auch neben dem Studium) in einem Angestelltenverhältnis ist und aus einem gesundheitlichen Grund (z. B. ärztlich verordnet) nicht oder nur eingeschränkt arbeiten darf, hat bis Beginn des Mutterschutzes (vorheriger Punkt) Anspruch auf Mutterschaftslohn. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate. Wichtig ist, dass ein formloser Antrag mit Attest beim Arbeitgeber gestellt wird. 

Vorsicht! Urlaubssemester werden als Hochschulsemester gezählt, jedoch nicht als Fachsemester. Das bedeutet, dass während dieser Zeit kein Anspruch auf BAföG besteht! Ebenfalls entfällt der Anspruch auf Kindergeld (ausgenommen sind die Mutterschutzfrist und eine Übergangszeit von maximal vier Monaten bis zur Wiederaufnahme des Studiums). Unter Umständen kann nicht an Prüfungen teilgenommen werden. Dies sollten Sie jedoch an Ihrer Hochschule noch einmal genau erfragen, denn die Regelung ist von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich.

Auch bei einem Teilzeitstudium entfällt der Anspruch auf BAföG!

Für weitere Details oder mit Fragen zur Finanzierung sollten Sie sich direkt bei Ihrem Studierenden- bzw. Studentenwerk vor Ort melden. Die niedersächsischen Studierendenwerke bieten auch Beratungen zu diesen und vielen weiteren sozialen Themen an. 

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Bild: © Halfpoint/istockphoto.com 

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Wenn noch Fragen offen sind, weitere Informationen benötigt werden oder eine Entscheidung abgesichert werden soll, dann beraten unsere erfahrenen Studienberater vor Ort in allen Fragen des Studiums.

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