Bundestag beschließt Gesetz zum Urheberrecht für die Wissenschaft

Noch am 26. Juni rief der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), Prof. Dr. Horst Hippler, die beteiligten Abgeordneten auf, das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz "(...) in der von der Regierung eingebrachten Fassung zu verabschieden." Am 30. Juni beschloss nun der Bundestag über jenes Gesetz, welches am 1.März 2018 in Kraft treten soll. Die sogenannten Schrankenregelungen sollen den Nutzerinnen und Nutzern aus Bildung, Wissenschaft und Forschung im digitalen Zeitalter eine übersichtliche, einfach nachvollziehbare sowie leicht auffindbare Regelung bieten.

Folgende sechs Schrankenregelungen bilden das Kernstück des Gesetzes:

  • für den Unterricht und die Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes genutzt werden
  • nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung kann bis zu 15 Prozent eines Werkes nutzen; für die eigene wissenschaftliche Forschung wird die Vervielfältigung von 75% eines Werkes erlaubt
  • Erleichterung zur Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien
  • erstmalige Regelung des Text- und Data Mining
  • verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken
  • verschiedene Erlaubnisse für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen

Diese beschlossenen Neuregelungen sind laut Bundesministerin für Bildung und Forschung, Prof. Dr. Johanna Wanka, "(…) ein Gewinn für die gute Lehre und Forschung: So können Hochschulen Studierenden Auszüge aus Werken zur Verfügung stellen; Forschende können zeitgemäße, digital gestützte Wissenschaft betreiben. Wir schaffen damit Rechtssicherheit. Und wir machen den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken in der Praxis der Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen einfacher. Zugleich werden die Urheber angemessen vergütet."

Pressemitteilung der HRK

Pressemitteilung des BMBF

 

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