Anerkannte Geflüchtete (anerkannte Asylberechtigte, Geflüchtete mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutz), können BAföG beantragen, unabhängig davon, wie lange sie bereits in Deutschland leben.
Geflüchtete, die geduldet sind, können nach 15 Monaten ununterbrochenem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland BAföG beziehen.
Asylbewerber*innen, deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, können kein BAföG beantragen. Sie erhalten Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Für weitere Informationen und falls Ihr Aufenthaltsstatus bzw. Ihre Aufenthaltserlaubnis hier nicht aufgeführt ist, beachten Sie bitte § 8 BAföG. Die Sozialberatungsstellen der niedersächsischen Studierenden- bzw. Studentenwerke bieten Beratung und Informationen zu den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten.