Anerkannte Geflüchtete (anerkannte Asylberechtigte, Geflüchtete mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutz), können BAföG beantragen, unabhängig davon, wie lange sie bereits in Deutschland leben.
Ab dem 1. Januar 2016 können geduldete Ausländer bereits nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland BAföG beziehen (vorher 4 Jahre).
Asylbewerber/innen, deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, können kein BAföG beantragen. Sie erhalten Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Sozialberatungsstellen der niedersächsischen Studierenden- bzw. Studentenwerke bieten Beratung und Informationen zu den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten.