Neues Verfahren für Vergabe von Medizin-Studienplätzen

In diesem Artikel lesen Sie, welche bundesweiten Änderungen bei der Vergabe von Medizin-Studienplätzen geplant sind. Wie außerdem an den niedersächsischen Hochschulen mehr Studienplätze für Medizin geschaffen werden sollen, können Sie hier nachlesen

 

Bereits Ende 2017 urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), der Numerus Clausus für Humanmedizin-Studiengänge sei nur bedingt mit dem Grundrecht auf freie Ausbildungswahl und dem Gleichheitssatz vereinbar und somit teilweise verfassungswidrig. Bund und Länder sollten ihre Vorschläge für Änderungen am Vergabeverfahren vorlegen, Frist: 31. Dezember 2019. Die Wissenschaftsminister der Länder haben sich nun in der Kultusministerkonferenz (KMK) auf einen Entwurf geeinigt, der zu einem Staatsvertrag mit neuen Zulassungsregelungen führen soll. (Informationen zum aktuellen Stand des Staatsvertrags erhalten Sie hier.) Betroffen sind davon nicht nur die Studiengänge der Humanmedizin, denn auch Pharmazie, Zahnmedizin und Tiermedizin-Studienplätze werden im deutschlandweiten Zentralen Vergabeverfahren zugeteilt. Frühestens zum Sommersemester 2020 sollen die neuen Zulassungsregelungen dann in Kraft treten, Übergangsfristen für aktuelle BewerberInnen auf Wartelistenplätzen wird es ebenfalls geben. Noch fehlt die Zustimmung der Ministerpräsidenten und Parlamente aller Bundesländer zum Entwurf.

Die Neuerungen des KMK-Entwurfs im Detail: Die Abiturbestenquote wird von 20 auf 30 Prozent erhöht. Die vom BVerfG angemahnte mangelnde Vergleichbarkeit von Abiturnoten unterschiedlicher Bundesländer wird hier mit speziellen Verfahren ausgeglichen. Die Wartezeitquote wird abgeschafft. Eine sogenannte Eignungsquote von 10 Prozent wird neu eingeführt, sie berücksichtigt BewerberInnen unabhängig von Schulnoten. Das Auswahlverfahren der Hochschulen im Umfang von 60 Prozent bleibt erhalten. Wichtig hierbei ist die im Staatsvertragsentwurf festgeschriebene neue Regelung, die Hochschulen müssten "neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkritierium (…), bei Medizin mindestens zwei" Kriterien berücksichtigen. Zudem wird ein fachspezifischer Studieneignungstest verbindliches Kriterium. Ein Hintergrundpapier der KMK erläutert die neuen Regelungen im Detail.

Zur Pressemitteilung und zum Hintergrundpapier der KMK 

 

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