Mutterschutz gilt auch für Studierende – ab Bekanntgabe der Schwangerschaft bis nach der Entbindung und in der Stillzeit. Eine besondere Schutzfrist besteht sechs Wochen vor dem Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit sind Sie von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, Exkursionen, Labor- und Praktikumstätigkeiten sowie von Prüfungen freigestellt. Sie können jedoch teilnehmen, wenn Sie dies wünschen und gegenüber Ihrer Hochschule ausdrücklich verlangen. Bis 12 Monate nach der Geburt sind Sie außerdem für Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft und Mutterschaft sowie zum Stillen freizustellen. Weitere Informationen finden Sie auf dem Familienportal oder direkt bei Ihrer Hochschule.
Wenn Sie als Studentin gesetzlich versichert sind und einen Nebenerwerb haben, erhalten Sie während des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse, sofern Ihnen in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Ggf. kommt noch ein Arbeitgeberzuschuss hinzu. Wenn Sie privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in dem Ihnen während des Mutterschutzes kein Entgelt gezahlt wird, können Sie Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen. Das Mutterschaftsgeld vom BAS ist auf maximal 210 Euro begrenzt. Es wird in einer Summe ausgezahlt. Weitere Informationen finden Sie auch hier auf dem Familienportal.