Meldung vom 29.09.2022, aktualisiert am 10.11.2022
Um einkommensschwächere Haushalte bei den stark gestiegenen Heiz- und Energiekosten zu unterstützen, hat das Bundeskabinett Ende September einen zweiten Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro beschlossen. Er soll Anfang 2023 an (Aufstiegs-)BAföG-geförderte Studierende, Auszubildende und Wohngeldempfänger*innen ausgezahlt werden.
Bereits im Juni wurde als Bestandteil des Entlastungspaket I ein Heizkostenzuschuss in Höhe von 230 Euro beschlossen. Dieser wird aktuell an Personen, die nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG oder "Aufstiegs-BAföG") gefördert werden, ausgezahlt. Der nun beschlossene zweite Heizkostenzuschuss soll voraussichtlich Anfang 2023 automatisch und pauschal in voller Höhe von 345 Euro an alle Berechtigten überwiesen werden. Ein Antrag ist nicht notwendig.
Voraussetzung ist, dass von September 2022 bis Dezember 2022 mindestens einen Monat lang entweder Wohngeld, Leistungen nach dem BAföG, ein Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld bezogen wurden. Zudem müssen die geförderten Personen außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen. Sollten mehrere Fördermaßnahmen zutreffen, kann der Heizkostenzuschuss trotzdem nur einmal pro Person ausgezahlt werden. Wer einem Nebenjob nachgeht, kann jedoch zusätzlich die steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Dabei werden weder Heizkosten- noch Energiepreispauschale als Einkommen auf das BAföG angerechnet.
Zudem erhalten alle Studierenden und Fachschüler*innen, die am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule eingeschrieben oder in einer Fachausbildung sind, Anfang 2023 eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Entgegen der ursprünglichen Pläne muss die Einmalzahlung über eine zentrale digitale Plattform, die sich aktuell noch im Aufbau befindet, beantragt werden. Insgesamt können BAföG-geförderte Studierende so bis zu 775 Euro erhalten.
Die wichtigsten Fragen zu den Heizkostenzuschüssen werden hier auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beantwortet.
Zur Meldung des BMBF (09.11.2022)
Bild: © PPAMPicture/iStock.com