Überbrückungshilfe für Studierende in Notlagen

Meldung vom 16.06.2020, aktualisiert am 01.09.2020

Zuschuss für Studierende in pandemiebedingten Notlagen jetzt auch für den September: Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) stellt Mittel und Verfahren für die Überbrückungshilfen bereit. Studierende, die unmittelbar finanzielle Hilfe benötigen, können den staatlichen Zuschuss ab sofort online beantragen. Diese Zuschüsse von 100 bis zu 500 Euro im Monat werden als Nothilfefonds über die Studierendenwerke ausgezahlt und müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Bedingungen sind streng: Entscheidend für die Gewährung und die Höhe der Überbrückungshilfe ist der Kontostand, die antragsstellenden Studierenden müssen ihre akute, pandemiebedingte Notlage entsprechend nachweisen.

Anträge können seit Juni zentral auf www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de gestellt werden – sofern die finanzielle Notlage fortbesteht, können Studierende die Überbrückungshilfe erneut beantragen. Für jeden Monat muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Ein Antrag gilt jedoch nur für den jeweils laufenden Monat und nicht rückwirkend! Ab sofort ist die Überbrückungshilfe auch auf den Monat September verlängert worden und ein Online-Antrag hierfür möglich. Die jeweils zuständigen Studierendenwerke vor Ort prüfen die Anträge und entscheiden dann selbst und in der Reihenfolge des Bewerbungseingangs über die Gewährung des Zuschusses.

Insgesamt seien seit Juni rund 200.000 Anträge auf Überbrückungshilfe eingegangen, informierte das Deutsche Studentenwerk (DSW) Anfang September. Davon wurden rund 180.000 bereits bearbeitet und 60 Prozent der Anträge konnte entsprochen werden. Noch laufen bei 2 Prozent der Anträge weitere Nachfragen bei den Studierenden; insgesamt mussten bei 44 Prozent aller Anträge noch Daten oder Unterlagen nachgefordert werden.

Antragsberechtigt sind in- und ausländische Studierende. Voraussetzung ist, dass sie an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert und nicht beurlaubt sind. Es gibt aber keine Begrenzung aufgrund des Alters oder der Semesterzahl, auch Darlehen, Stipendien oder ähnliches  schließen die Bewerbung für die Überbrückungshilfe nicht aus. Nicht antragsberechtigt laut BMBF sind hingegen Studierende an Verwaltungsfachhochschulen oder Bundeswehrhochschulen, Studierende im berufsbegleitenden Studium bzw. dualen Studium, Gasthörer*innen sowie Studierende an staatlich nicht anerkannten Hochschulen. 

Zum Hintergrund: Ende April hatte das BMBF angekündigt, Nothilfen für Studierende während der Corona-Pandemie bereitzustellen – insgesamt 100 Millionen Euro. Neben einem zinslosen Studienkredit bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist nun auch das Vorgehen beim Beantragen des Nothilfefonds der Studierendenwerke geregelt. Mehr Informationen zu den Corona-Nothilfen hier. 

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