KMK-Beschluss regelt Hochschulzugang für Geflüchtete aus der Ukraine

Schüler*innen und Studierende, die aufgrund einer kriegsbedingten Flucht aus der Ukraine ihren Sekundarschulabschluss bzw. ihr erstes Studienjahr nicht abschließen können, dürfen sich trotzdem für ein Studium in Deutschland bewerben. Dies hat die Kultusministerkonferenz im April 2022 beschlossen.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass wegen des Krieges in der Ukraine im Jahr 2022 keine regulären staatlichen Prüfungen zum Erwerb des Sekundarschulabschlusses II stattfinden und Geflüchtete aus der Ukraine so ihr Schul- oder ihr Studienjahr nicht abschließen können. "Den betroffenen Schülerinnen und Schülern soll hierdurch kein Nachteil entstehen", begründete Karin Prien, Präsidentin der KMK und Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein die neue KMK-Regelung.

Der ukrainische Sekundarschulabschluss II ermöglicht in Deutschland grundsätzlich einen Hochschulzugang über das Studienkolleg. Wer bereits in der Ukraine Studienleistungen erbracht hat, kann sich direkt bei der Hochschule bewerben.

Für Studienbewerber*innen, die fluchtbedingt keinen Nachweis ihrer Hochschulzugangsberechtigung erbringen können, gilt unverändert das dreistufige Plausibilisierungsverfahren aus dem Beschluss der KMK vom 03.12.2015

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