Zuschuss für Studierende in pandemiebedingten Notlagen jetzt auch für das gesamte Sommersemester 2021: Nach der letzten Verlängerung der Überbrückungshilfe im vergangenen November stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) angesichts der andauernden Pandemie- und Lockdown-Situation weiterhin Mittel und Verfahren für die Überbrückungshilfen bereit. Eine nahtlose Fortsetzung der Zahlungen ab April ist damit gesichert. Das Deutsche Studentenwerk (DSW) und die regionalen Studierenden- bzw. Studentenwerke übernehmen wie gewohnt die Umsetzung und bearbeiten die Online-Anträge.
Studierende, die unmittelbar finanzielle Hilfe benötigen, können den staatlichen Zuschuss wie bisher online beantragen. Diese Zuschüsse von 100 bis zu 500 Euro im Monat werden als Nothilfefonds über die Studierendenwerke ausgezahlt und müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Bedingungen sind streng: Entscheidend für die Gewährung und die Höhe der Überbrückungshilfe ist der Kontostand, die antragsstellenden Studierenden müssen ihre akute, pandemiebedingte Notlage entsprechend nachweisen.
Ab April 2021 können dann Anträge für April wieder zentral auf www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de gestellt werden – sofern die finanzielle Notlage fortbesteht, können Studierende die Überbrückungshilfe bis Semesterende im September 2021 auch erneut beantragen. Aktuell sind nur Anträge für März möglich, da für jeden Monat ein gesonderter Antrag gestellt werden muss. Ein Antrag gilt auch nur für den jeweils laufenden Monat und nicht rückwirkend! Die jeweils zuständigen Studierendenwerke vor Ort prüfen die Anträge und entscheiden dann selbst und in der Reihenfolge des Bewerbungseingangs über die Gewährung des Zuschusses.
Antragsberechtigt sind in- und ausländische Studierende, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung in Deutschland wohnen. Voraussetzung ist, dass sie an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert und nicht beurlaubt sind. Es gibt aber keine Begrenzung aufgrund des Alters oder der Semesterzahl, auch Darlehen, Stipendien oder ähnliches schließen die Bewerbung für die Überbrückungshilfe nicht aus. Nicht antragsberechtigt laut BMBF sind hingegen Studierende z.B. an Verwaltungsfachhochschulen, Studierende im dualen Studium, Gasthörer*innen sowie Studierende an staatlich nicht anerkannten Hochschulen. Die Corona-Nothilfe des BMBF beinhaltet neben der Überbrückungshilfe auch einen noch bis Ende 2021 zinsfrei gestellten Studienkredit bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Zur Pressemitteilung von BMBF und DSW
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