Seit dem 1. Juni 2022 können Geflüchtete aus der Ukraine laut einer Mitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) unter bestimmten Bedingungen Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen, um schulische Bildung, Ausbildung oder Studium in Deutschland zu finanzieren.
Antragsteller*innen müssen einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nachweisen können. Zudem ist der BAföG-Bezug erst mit ordentlicher Immatrikulation in einen auf einen Abschluss ausgerichteten Studiengang möglich. Die Fortsetzung eines Studiums an einer ukrainischen Hochschule per Onlinestudium ist hingegen nicht förderfähig. In diesem Fall, sowie für geflüchtete Studierende die von den Hochschulen als Gast- oder Austauschstudierende eingeschrieben werden, ohne mit Blick auf ein konkretes Ausbildungsziel im Sinne eines Abschlusses zu studieren, ist der Bezug von Leistungen nach dem SGB II möglich.
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