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Voraussetzungen für den Hochschulzugang in Niedersachsen

Ob mit oder ohne Abitur: viele Wege führen in Niedersachsen zu einem Hochschulstudium. Auf dieser Seite sind alle Möglichkeiten aufgeführt. Bitte beachten Sie: bei den nachfolgend angeführten Hochschulzugangsberechtigungen handelt es sich um die niedersächsischen Abschlüsse. Falls Sie die Allgemeine Hochschulreife (z. B. Abitur) in einem anderen Bundesland erworben haben, so gilt diese natürlich auch in Niedersachsen. Nichtniedersächsische schulische oder berufsschulische (Fach-) Hochschulzugangsberechtigungen werden anerkannt, wenn sie entsprechend der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK) über Fachoberschulen vom 6. 2. 1969 in der Fassung vom 26. 2. 1982 oder der „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ (Beschluss der KMK vom 5. 6. 1998 i. d. F. vom 9. 3. 2001) erworben worden sind. Darüber hinaus gelten die an Bundeswehr- oder Grenzschutzfachschulen erworbenen Zeugnisse der Fachhochschulreife bundesweit.

Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen werden anerkannt, wenn sie einer deutschen als gleichwertig angesehen werden. Es müssen jedoch die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sein. Generell als gleichwertig werden Hochschulzugangsberechtigungen aus der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen angesehen. D. h., dass Sie z. B. mit einer französischen Studienberechtigung in Niedersachsen diejenigen Fachrichtungen studieren können, für die Sie auch in Frankreich berechtigt wären. Weitere Auskünfte erteilen die Akademischen Auslandsämter der niedersächsischen Hochschulen.

1.    Schulische Abschlüsse (einschl. der berufsschulischen)
2.    Fachbezogener Hochschulzugang durch Prüfung („Immaturen“- oder „Z-Prüfung“)
3.    Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Vorbildung („Meister/innen-Regelung“)
4.    Sonstige Hochschulzugangsberechtigungen
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1. Schulische Abschlüsse
Abschluss... Hochschulzugangsberechtigung für ... Anmerkungen
... der gymnasialen Oberstufe, des Fach- oder Abendgymnasiums sowie der Freien Waldorfschule mit Qualifikationsphase (Abitur: Allgemeine Hochschulreife) ... alle Studiengänge aller Hochschularten
Zusätzlich sind bei den meisten künstlerischen, einigen sprachlichen sowie vielen Studiengängen an künstlerischen Hochschulen und solchen in privater Trägerschaft Eignungsprüfungen erforderlich.
Einige Studiengänge (insbesondere im Bereich der Technikwissenschaften und Sozialpädagogik) verlangen Vorpraktika unterschiedlicher Dauer.
... der Berufsoberschule mit zweiter Fremdsprache (Allgemeine Hochschulreife) ... alle Studiengänge aller Hochschularten s. o.
der Berufsoberschule (Fachgebundene Hochschulreife) ... Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, die der Fachrichtung der besuchten Berufsoberschule entsprechen sowie alle Fachhochschul - Studiengänge. s. o.
... der Fachoberschule (Fachhochschulreife) ... alle Fachhochschulstudiengänge sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, bei denen dieses durch z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt ist Zusätzlich sind bei künstlerischen sowie vielen Studiengängen an Hochschulen in privater Trägerschaft Eignungsprüfungen erforderlich.
Viele Studiengänge (insbesondere im Bereich der Technikwissenschaften und Sozialpädagogik) verlangen Vorpraktika unterschiedlicher Dauer.
... der 11. Klasse der gymnasialen Oberstufe oder des Fachgymnasiums (Versetzung in die Kursstufe) mit mindestens zweijähriger, erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung ... alle Fachhochschulstudiengänge sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, bei denen dieses durch z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt ist

s.o.

Achtung: diese Regelung gilt nur bis 31. 7. 2005!

... zweier aufeinander folgender Schulhalbjahre mit bestimmten Leistungen in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, dem Fachgymnasium oder dem Abendgymnasium oder des 13. Schuljahrgangs der Freien Waldorfschule mit mindestens einjährigem Praktikum oder abgeschlossener Berufsausbildung

... alle Fachhochschulstudiengänge sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, bei denen dieses durch z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt ist Zusätzlich sind bei künstlerischen sowie vielen Studiengängen an Hochschulen in privater Trägerschaft Eignungsprüfungen erforderlich.
Viele Studiengänge (insbesondere im Bereich der Technikwissenschaften und Sozialpädagogik) verlangen Vorpraktika unterschiedlicher Dauer.
Neu ... der Fachschule Seefahrt (Nautik: zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder Kapitän BG; Schiffbetriebstechnik) ... alle Fachhochschulstudiengänge sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, bei denen dieses durch z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt ist s.o.
Neu ... einer Berufsfachschule ausgewählter Fachrichtungen mit Zusatzprüfung FH-Reife und zweijähriger hauptberuflicher Tätigkeit oder zweijähriger Berufsausbildung oder halbjährigem einschlägigem Praktikum ... alle Fachhochschulstudiengänge sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, bei denen dieses durch z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt ist s.o.
Neu ... einer zweijährigen Berufsfachschule unterschiedlicher Fachrichtungen mit Erwerb des schulischen Teils der FH-Reife vor Beginn dieser Berufsausbildung .... alle Fachhochschulstudiengänge sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, bei denen dieses durch z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt ist s.o.
Neu ... der Berufsfachschule – Pharmazeutisch-technischer/r Assistent/in mit Zusatzprüfung FH-Reife ... alle Fachhochschulstudiengänge sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, bei denen dieses durch z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt ist s.o.
Neu ... einer zweijährigen Fachschule unterschiedlicher Fachrichtungen
... alle Fachhochschulstudiengänge sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, bei denen dieses durch z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt ist s.o.
Vor Beginn des Fachschulbesuchs muss ein Sek. I - Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand erworben worden sein.
Neu ... einer zwei- oder dreijährigen Fachschule unterschiedlicher Fachrichtungen und der Teilnahme am Wahlpflichtangebot in Mathematik oder Naturwissenschaften ... alle Fachhochschulstudiengänge sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, bei denen dieses durch z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt ist s.o.
Neu ... einer Berufsschule mit Nachweis einer erfolgreichen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ... alle Fachhochschulstudiengänge sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, bei denen dieses durch z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt ist s. o.
Vor Beginn der Berufsausbildung muss:
a) ein Sek. I – Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand
oder
b) der schulische Teil der FH-Reife erworben worden sein.
Bei a) ist eine Zusatzprüfung der Berufsschule zum Erwerb der FH-Reife erforderlich.

Quellen: Niedersächsisches Hochschulgesetz i. d. F. vom 01.01.2007; Verordnung über die berufsbildenden Schulen (Bbs-VO) vom 10.06.2009 (Nds. GVBl. S. 243) in Verbindung mit den ergänzenden Bestimmungen (EB-BbS) vom 10.06.2009 (Nds. MBI. S. 538); Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abend­gymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) vom 19.05.2005 (Nds. GVBL S.169) in Verbindung mit den Ergänzenden Bestimmungen (EB-AVO-GOFAK) vom 19.05.2005 (SVBL S. 361), geändert durch Erlass vom 17.07.2006 (Nds.MBl. S.694); Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WANI) vom 02.05.2005 (Nds. GVBL S. 139) in Verbindung mit den Ergänzenden Bestimmungen (EB-AVO-WANI) vom 02.05.2005 (SVBl. S. 305)

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2. Fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (Immaturen- oder Z-Prüfung)

Die Verordnung über die "Fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung" ist Anfang Januar 2010 novelliert worden. Wir werden die Inhalte in den nächsten Wochen in der gewohnten Form auf dieser Seite ins Netz stellen. Bis dahin geben wir im folgenden den Text der neuen Verordnung wieder:

Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen
Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Vom 17. Dezember 2009 (Nds.GVBl. Nr.29/2009 S.502) - VORIS 22210 -
Aufgrund
des § 18 Abs. 12 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26.Februar 2007 (Nds.GVBl. S.69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.Juni 2009 (Nds.GVBl. S.280), und
des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 3.Dezember 1976 (Nds.GVBl. S.311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.September 2009 (Nds.GVBl. S.361),
wird verordnet:
§ 1
Zweck und Gliederung der Prüfung

1Nach beruflicher Vorbildung kann durch Prüfung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung zum Studium in einem gewählten Studienbereich oder einem gewählten Studienfach erworben werden. 2Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling den grundlegenden Anforderungen gerecht wird, die für eine erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen des ersten Semesters im gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach vorausgesetzt werden. 3Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil.

§ 2
Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse

(1) 1Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt für den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung abgelegt. 2Das Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse für den allgemeinen und für den besonderen Teil der Prüfung und bestimmt, wer in dem
jeweiligen Prüfungsausschuss den Vorsitz führt.

(2) Einem Prüfungsausschuss für den allgemeinen Teil der Prüfung gehören an
1. eine Lehrkraft an einer Schule mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für ein solches Lehramt und
2. eine Lehrkraft an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes finanzhilfeberechtigt ist.
(3) 1Einem Prüfungsausschuss für den besonderen Teil der Prüfung gehören an
1. zwei hauptberuflich an einer Hochschule in staatlicher Verantwortung tätige und zur Lehre in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach berechtigte Personen,
2. zwei haupt- oder nebenberuflich an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege tätige und in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach zur Lehre berechtigte Personen,
3. zwei haupt- oder nebenberuflich an der Polizeiakademie Niedersachsen oder der Steuerakademie Niedersachsen tätige und in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach zur Lehre berechtigte Personen oder
4. eine hauptberuflich an einer Hochschule in staatlicher Verantwortung tätige und zur Lehre in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach berechtigte Person und eine Lehrkraft, die in dem gewählten Bereich an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung tätig ist, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes finanzhilfeberechtigt ist.
2Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung, die Polizeiakademie Niedersachsen und die Steuerakademie Niedersachsen schlagen dem Prüfungsamt auf Verlangen mögliche Mitglieder eines Prüfungsausschusses vor.
(4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, wer-den die Entscheidungen vom Prüfungsamt getroffen.
§ 3
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
1. einen Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist und
2. den Nachweis erbringt über
a) eine abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem Beruf oder
b) eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Berufsbereich, dessen Anforderungen denen eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar sind,
und
3. die Prüfungsvorbereitung für den allgemeinen Teil nachweist durch Bescheinigung
a) einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes finanzhilfeberechtigt ist, einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie oder einer Fernstudieneinrichtung oder
b) einer Person, die ein Hochschulstudium abgeschlossen und eine Vorbereitung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Fächern des allgemeinen Teils der Prüfung auf Fachoberschulniveau gefördert hat.
(2) Das selbständige Führen eines Haushalts mit verantwortlicher Betreuung mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person gilt als hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2.
(3) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, kann auch durch eine Versicherung an Eides statt erbracht werden. 2Zuständig für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das Prüfungsamt.
(4) 1Auf die Zeit hauptberuflicher Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden angerechnet
1. Zeiten weiterer abgeschlossener Berufsausbildungen,
2. Zeiten der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, jedoch höchstens ein Jahr,
3. Zeiten der Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr oder freiwilligen ökologischen Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, jedoch höchstens jeweils ein Jahr,
4. Zeiten betreuter Praktika, die mindestens vier Wochen gedauert haben, insgesamt jedoch höchstens ein halbes Jahr.
2Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a ist eine Anrechnung nur zulässig, wenn die in Satz 1 genannten Tätigkeiten dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugeordnet werden können.
(5) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn die Teilzeitarbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
§ 4
Allgemeiner Teil der Prüfung
(1) 1Im allgemeinen Teil der Prüfung ist jeweils eine schriftliche Arbeit in den Fächern Deutsch und Englisch und dem Fach Mathematik, Physik, Chemie oder Biologie zu fertigen und es ist ein, Prüfungsgespräch zu führen, das sich auf allgemeine Kenntnisse zu kulturellen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Themen bezieht. 2Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen sollen den Anforderungen entsprechen, die für den Abschluss einer Fachoberschule gelten. 3Wer durch ein Zertifikat nachweist, dass er über Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügt, ist von der Prüfung im Fach Englisch befreit.
(2) 1Die schriftlichen Arbeiten werden als Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden geschrieben. 2Die Aufgaben sollen landeseinheitlich gestellt werden.
(3) 1Das Prüfungsgespräch findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens drei Prüflingen statt. 2Das Einzelgespräch dauert etwa 30 Minuten, das Gruppengespräch etwa 20 Minuten je Prüfling.
(4) Als allgemeiner Teil der Prüfung werden angerechnet
1. für einen Studiengang, zu dem die abgeschlossene Vorbildung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG nicht berechtigt, diese Vorbildung und
2. die Fachhochschulreife.
§ 5
Besonderer Teil der Prüfung
(1) 1Der besondere Teil der Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einem Prüfungsgespräch und hat die für den Beginn eines Studiums wesentlichen fachlichen Grundlagen des gewählten Studienbereichs oder des gewählten Studienfachs zum Gegenstand. 2Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung, die Polizeiakademie Niedersachsen und die Steuerakademie Niedersachsen schlagen dem Prüfungsamt Aufgaben für den besonderen Teil der Prüfung vor.
(2) 1Die schriftliche Arbeit wird als Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei bis fünf Stunden geschrieben. 2Das Prüfungsamt kann auf Vorschlag der Hochschulen bestimmen, dass anstelle der Aufsichtsarbeit eine Hausarbeit mit einer Bearbeitungszeit von bis zu vier Wochen geschrieben wird. 3An die Hausarbeit schließt sich ein Kolloquium über die Hausarbeit an.
(3) 1Das Prüfungsgespräch findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens drei Prüflingen statt. 2Das Einzelgespräch dauert etwa 45 Minuten, das Gruppengespräch etwa 30 Minuten je Prüfling.
§ 6
Erweiterungsprüfung
Eine durch Prüfung erworbene fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung kann für einen weiteren Studienbereich oder ein weiteres Studienfach durch eine auf den
besonderen Teil beschränkte Prüfung erweitert werden.
§ 7
Ladung, Rücktritt
(1) 1Der Prüfling ist zu den einzelnen Prüfungsleistungen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu laden. 2Die Prüfungsleistungen sollen innerhalb eines Jahres erbracht werden können.
(2) 1Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. 2Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einer Prüfungsleistung nicht oder tritt er ohne Genehmigung von einer Prüfungsleistung zurück, so gilt diese als mit 0 Punkten bewertet.
(3) 1Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung insgesamt oder in Bezug auf die betroffene Prüfungsleistung als nicht unternommen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling wegen Krankheit verhindert ist. 3Die Voraussetzungen sind unverzüglich nachzuweisen; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
§ 8
Täuschung
(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung in der Regel mit 0 Punkten zu bewerten. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung dieser Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden.
(2) Wird die Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann die Prüfung innerhalb eines Jahres seit Aushändigung des Prüfungszeugnisses für nicht bestanden erklärt werden.
§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit einer der folgenden Punktzahlen bewertet:
15 bis 13 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
12 bis 10 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
9 bis 7 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
6 bis 4 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
3 bis 1 Punkt = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) 1Die Aufsichtsarbeiten und die Hausarbeiten mit dem zugehörigen Kolloquium werden jeweils von zwei Prüfenden bewertet. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so wird das arithmetische Mittel der beiden Punktzahlen gebildet; es wird auf ganze Zahlen aufgerundet.
(3) Im Fall der Befreiung von der Prüfung im Fach Englisch nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Bewertung aus dem Zertifikat übernommen.
(4) 1Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so wird das arithmetische Mittel der beiden Punktzahlen gebildet; es wird auf ganze Zahlen aufgerundet.
(5) 1Nach jeder Prüfungsleistung wird dem Prüfling auf Verlangen die Bewertung mitgeteilt. 2Über den bestandenen allgemeinen Teil der Prüfung erhält der Prüfling auf Verlangen eine Bescheinigung.
(6) Die Punktzahl für den allgemeinen Teil der Prüfung ist das arithmetische Mittel der Durchschnittspunktzahl für die Aufsichtsarbeiten und der Punktzahl für das Prüfungsgespräch; es wird auf ganze Zahlen aufgerundet.
(7) 1Der allgemeine Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Summe der Punktzahlen für die Prüfungsleistungen mindestens 20 beträgt und in einer Aufsichtsarbeit mindestens 4 Punkte und den übrigen Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 5 Punkte erreicht wurden. 2Das Bestehen des allgemeinen Teils der Prüfung berechtigt zur Teilnahme am besonderen Teil der Prüfung.
(8) Die Punktzahl für den besonderen Teil der Prüfung ist das arithmetische Mittel der Punktzahl für die schriftliche Arbeit und der Punktzahl für das Prüfungsgespräch; es wird auf ganze Zahlen aufgerundet.
(9) Der besondere Teil der Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Arbeit und im Prüfungsgespräch jeweils mindestens 5 Punkte erreicht wurden.
§ 10
Gesamtergebnis der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile der Prüfung bestanden sind.
(2) Die Summe aus der Punktzahl für den allgemeinen und der Punktzahl für den besonderen Teil der Prüfung (Gesamtpunktzahl) wird wie folgt einer Gesamtnote zugeordnet:
Gesamtpunktzahl Gesamtnote
27
26
25
24
23
22
21
20
19
18
17
16
15
14
13
12
11
10
1,2
1,3
1,5
1,7
1,8
2,0
2,2
2,3
2,5
2,7
2,8
3,0
3,2
3,3
3,5
3,7
3,8
4,0
(3) 1Bei einer Anrechnung nach § 4 Abs. 4 wird die Gesamtnote nach den Sätzen 2 und 3 errechnet. 2Der Summe der Punktzahlen für die Prüfungsleistungen im besonderen Teil der Prüfung wird entsprechend Absatz 2 eine Note zugeordnet. 3Das arithmetische Mittel dieser Note und der Note für den Abschluss der Vorbildung ist die Gesamtnote; es wird nur eine Dezimalstelle berücksichtigt und es wird nicht gerundet.
§ 11
Zuhörende
1Die Prüfungsgespräche sind nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten
1. Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, und
2. Bewerberinnen und Bewerbern, die demnächst die Prüfung ablegen wollen, wenn der Prüfling nicht widerspricht.
§ 12
Niederschriften
Über den Verlauf aller Prüfungsleistungen sind Niederschriften zu fertigen, die von den Aufsichtführenden oder den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen sind.
§ 13
Zeugnis, Bescheid
1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid.
§ 14
Wiederholung
(1) 1Ist die Prüfung nicht beständen, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Für den allgemeinen Teil der Prüfung wird jede mit mindestens 5 Punkten bewertete Prüfungsleistung auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 3Für den besonderen Teil sind alle Prüfungsleistungen zu wiederholen.
(2) 1Meldet sich der Prüfling nicht spätestens zum nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt zur Wiederholungsprüfung, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. 2Ausnahmen hiervon sind nur aus schwerwiegenden persönlichen Gründen zulässig.
§ 15
Gebühren
1Für die Abnahme der Prüfung erhebt das Prüfungsamt von dem Prüfling eine Gebühr in Höhe von 100 Euro. 2Sie ist bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten.
§ 16
Sondervorschriften für Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer Einführung in Aufgaben der Laufbahngruppe 2 ein Studium an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege, der Polizeiakademie Niedersachsen oder der Steuerakademie Niedersachsen abzuleisten haben, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Abweichungen.
(2) 1Zur Prüfung ist zugelassen, wer für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 zugelassen ist. 2Mit der Zulassung zum Aufstieg gilt der allgemeine Teil der Prüfung als bestanden.
(3) Die §§ 10 und 15 finden keine Anwendung.
§ 17
Übergangsvorschriften
1Für Prüflinge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Prüfung zugelassen wurden, richtet sich die Prüfung einschließlich einer Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften. 2Eine Anrechnung nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 wird auch bei Prüflingen vorgenommen, die von Satz 1 erfasst sind.
§ 18
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung vom 12.Januar 2001 (Nds.GVBl. S. 4), geändert durch Verordnung vom 25.Februar 2002 (Nds.GVBl. S.84), und
2. die Verordnung zur Ausführung des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 22.Dezember 1989 (Nds.GVBl. 1990 S.1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.September 2009 (Nds.GVBl. S.361).
 
Weitere Auskünfte erteilen folgende Stellen:

Prüfungsamt für den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzu-gangsberechtigung
Keßlerstraße 52
31134 Hildesheim

Tel.: (0 51 21) 16 95-0 / -235/ -280

örtliche Beauftrage des Prüfungsamtes der einzelnen Hochschulen

Landesverband der Volkshochschulen Niedersachsens e.V.
Bödekerstraße 16
30161 Hannover

Tel.: (05 11) 30 03 30-50
Fax: (05 11) 30 03 30-81

www.vhs-nds.de

rebens(atnospam)vhs-nds.de

Bildungsvereinigung Arbeit und Leben Niedersachsen e.V.
Otto-Brenner-Straße 1
30159 Hannover

Tel.: (05 11) 1 64 91-0
Fax: (05 11) 1 64 91-26

www.arbeitundleben-nds.de

lgst(atnospam)arbeitundleben-nds.de

 

Bildungswerk ver.di
Goseriede 10 (Haus B 1. OG)
30159 Hannover

Tel.: (05 11) 12400-500
Fax.: (05 11) 12400-510

www.bw-verdi.de

info(atnospam)bw-verdi-z.de

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3. Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Vorbildungen

Diese Hochschulzugangsberechtigung gilt für ein Studium an niedersächsischen Hochschulen von Anfang an. Die Zugangsberechtigung ist nicht befristet.

3.1
Die nachstehend aufgeführten beruflichen Vorbildungen berechtigen in Niedersachsen kraft Gesetzes zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen und an wissenschaftlichen und künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen; einer besonderen Bescheinigung bedarf es hierzu nicht.

Berufliche Vorbildung Erläuterungen und zusätzliche Qualifikationen
Meister/in Dazu gehören alle nach dem Berufsbildungsgesetz, den Handwerksordnungen und dem Seemannsgesetz abgelegten Meisterprüfungen.

Staatlich geprüfte/r Techniker/in

Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in

Dazu gehören alle Weiterbildungsprüfungen an zweijährigen Fachschulen im Vollzeitunterricht oder entsprechenden Teilzeitbildungsgängen nach einer beruflichen Erstausbildung oder ersatzweise siebenjähriger einschlägiger Berufstätigkeit bei bestimmten Fachrichtungen.
3.2
Die nachstehend aufgeführten beruflichen Vorbildungen gelten in Niedersachsen als Hochschulzugangsberechtigungen nur eingeschränkt für bestimmte Studiengänge (darin eingeschlossen auch medizinische) an allen Hochschulen. Dabei entscheiden die Hochschulen, welche berufliche Vorbildung für das Studium in welchem Studiengang einschlägig ist.

Ein bestimmter Notenschnitt ist für die Anerkennung als Hochschulzugangsberechtigung nicht erforderlich.
Berufliche Vorbildung Erläuterungen und zusätzliche Qualifikationen

Staatlich anerkannte/r Erzieher/in

Staatlich anerkannte/r Haus- und Familenpfleger/in

Staatlich anerkannte/r Familienpfleger/in

Staatlich geprüfte/r hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Staatlich geprüfte/r Gestalter/in

Abschluss einer zweijährigen Fachschule. Vor dem Besuch der Fachschule muss eine mind. zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen worden sein.
Abgeschlossene Ausbildungen an der Fachschule Altenpflege Die Ausbildungen werden nur anerkannt, wenn sie nach den bis zum 31. Juli 2003 maßgeblichen Ausbildungsbestimmungen erfolgt sind und bei Eintritt in diese Fachschule bereits nachgewiesen worden ist: entweder eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung oder eine erfolgreich abgeschlossene einjährige einschlägige Berufsausbildung und eine anschließende, mindestens einjährige pflegerische Praxis.
Abgeschlossene Ausbildungen an der Fachschule Heilerziehungspflege Abschluss einer Fachschule. Vor dem Besuch der Fachschule muss eine mind. zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen worden sein.

Abgeschlossene Ausbildungen:
Altenpflege
Ergotherapie
Gesundheits- und Krankenpflege
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
Heilerziehungspflege
Kinderkrankenpflege
Krankenpflege
Physiotherapie
zur Hebamme/zum Geburtshelfer

Es muss eine abgeschlossene Weiterbildung nach niedersächsischer Regelung (Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen v. 18. 3. 2002, GVBl. 2002 S. 86 ff, geändert am 7. 12. 2006, GVBl. 2006, S. 86 ff) nachgewiesen werden zur Fachkraft für:
Intensiv- und Anästhesiepflege, onkologische Pflege, psychiatrische Pflege, ambulante Pflege, operative und endoskopische Pflege, Hygiene in der Pflege, Leitungsaufgaben in der Pflege, sozialpsychiatrische Betreuung oder zur Pflegedienstleiterin/zum Pflegedienstleiter, zur Lehrkraft für Pflege, zur Lehrkraft für das Hebammenwesen.
Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes Gilt für die Befähigungen, die nicht in einem Studiengang an einer Fachhochschule erworben worden sind. Im Anschluss an die Ausbildung muss eine mind. zweijährige Berufstätigkeit nachgewiesen werden. Die Regelung gilt auch für Angestellte des öffentlichen Dienstes.
Berufliche Erstausbildung Mit Erfolg abgeschlossene berufliche Erstausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung abgelegte Fortbildungsprüfung zu folgenden Berufen: Fachkauffrau/mann, Fachwirt/in, Betriebswirt/in, Technische/r Betriebswirt/in, Geprüfte/r Wirtschaftsinformatiker/in, Geprüfte/r Handelsassistent/in - Einzelhandel.

Verwaltungs-Betriebswirt/in (VWA)

Verwaltungs-Diplominhaber/innen (VWA)

Betriebwirt/in (VWA)

Betriebwirt/in in einem Schwerpunktfach (VWA)

Voraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung vor Beginn der Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie.
Geprüfte/r Dorfhelferin Abgelegte Prüfung nach einjähriger Fortbildung. Voraussetzung: zuvor abgeschlossene Prüfung zum/r Hauswirtschafter/in mit anschließender abgeschlossener Prüfung zum/r staatlich geprüften (ländlichen) Wirtschafter/in.
Falls eine Ausbildung nicht in die o. a. Bildungsabschlüsse eingeordnet werden kann, können sich Interessentinnen und Interessenten zwecks Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung an die Hochschulen wenden. Die jeweils zuständige Stelle ist bei den Studienberatungsstellen zu erfragen.
Für eine Gleichwertigkeitsfeststellung gelten folgende grundsätzliche Kriterien:
1. Abschluss einer mind. zweijährigen Ausbildung und
2. Abschluss einer einschlägigen Weiterbildung, die auf der Ausbildung aufbaut, auf bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften beruht, sich nicht nur auf einzelne Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht und mind. 720 Stunden umfasst.
Eine im Ausland erworbene Vorbildung kann als gleichwertig anerkannt werden, wenn der daraus resultierende Bildungsstand den genannten Kriterien entspricht.
Quellen: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG), § 18 Abs. 1 Nr. 3; Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Vorbildung für die Hochschulzulassung vom 31. 7. 2007 (GVBl. 2007, S. 406 ff).
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4. Sonstige Hochschulzugangsberechtigungen
Falls keine Schule besucht wird, kann die Abiturprüfung als Nichtschüler/innenprüfung abgelegt werden. Auf diese Prüfung muss man sich privat vorbereiten. über Vorbereitungsmöglichkeiten informiert u. a. der Landesverband der Volkshochschulen in Niedersachsen e.V., Bödekerstraße 16, 30161 Hannover.
Ein Antrag auf Zulassung zur Ablegung der Abiturprüfung ist an die für den jeweiligen Wohnort zuständige Abteilung der Landesschulbehörde zu richten.

Landesschulbehörde, Abt. Braunschweig
Wilhelmstr. 62 - 69
38100 Braunschweig
Postfach 3051
38020 Braunschweig

Tel.: 05 31/4 84-0

poststelle(atnospam)lschb-bs.niedersachsen.de

Landesschulbehörde, Zentrale und Abt. Lünebg.
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Postfach 2120
21332 Lüneburg

Tel.: 0 41 31/15-0

poststelle(atnospam)lschb-lg.niedersachsen.de

Landesschulbehörde, Abt. Hannover
Am Waterlooplatz 11
30169 Hannover
Postfach 3721
30037 Hannover

Tel.: 05 11/1 06-

poststelle(atnospam)lschb-h.niedersachsen.de

Landesschulbehörde, Abt. Osnabrück
Mühleneschweg 8
49090 Osnabrück
Postfach 3569
49025 Osnabrück

Tel.: 05 41/3 14-01

poststelle(atnospam)lschb-os.niedersachsen.de

Es müssen u. a. folgende Zulassungskriterien erfüllt werden: Mindestalter von 19 Jahren zum Zeitpunkt des Beginns der Abiturprüfung; keine allgemeine Hochschulreife, nicht mehr als ein vergeblicher Versuch der Abiturprüfung; Nachweis des Hauptwohnsitzes oder eines festen Arbeitsplatzes in Niedersachsen seit mindestens 12 Monaten vor der Antragstellung und Teilnahme an geschlossenen Kursen in niedersächsischen Einrichtungen/ Ausbildungsstätten oder Teilnahme an Fernlehrgängen.
In einem künstlerischen Studiengang kann bei Nachweis einer überragenden künstlerischen Befähigung auf den Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung verzichtet werden.
Falls Sie bereits ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben, so verfügen Sie damit über eine Hochschulzugangsberechtigung für alle Fachrichtungen. Sie gelten jedoch als Zweitstudienbewerber/in, was bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Zulassungschancen teilweise stark einschränkt (s. Zweitstudium). Sollten Sie jedoch auf Grund einer überragenden künstlerischen Befähigung zum Erststudium zugelassen worden sein, so gilt die Berechtigung nur für die bisherige Fachrichtung. Für eine weitere ist eine zusätzliche Prüfung erforderlich.
Das erfolgreiche Ablegen einer Zwischenprüfung eines Hochschulstudiums berechtigt in Niedersachsen nur zur Fortführung dieses Studiums, falls Sie nicht über eine Hochschulzugangsberechtigung für andere Fachrichtungen verfügen.
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