Studieren ohne Abitur
Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Vorbildung

Ohne Einschränkung – in jeder Fachrichtung

Bestimmte berufliche Fortbildungsabschlüsse berechtigen in Niedersachsen zum Hochschulstudium – und zwar egal in welcher Fachrichtung – an allen Hochschularten. Die Berechtigung ist nicht befristet und gesetzlich festgeschrieben. Das heißt: Wer zum Beispiel einmal seinen Meister gemacht hat, kann auch nach Jahren im Berufsleben noch jedes gewünschte Fach studieren.

Meister/in, staatlich geprüfte/r Techniker/in oder Betriebswirt/in? In der Übersicht erfahren Sie, welche berufliche Vorbildung zum Studieren in Niedersachsen berechtigt oder ob gegebenenfalls eine zusätzliche Qualifikation nötig ist:*

Dazu gehören alle nach dem Berufsbildungsgesetz, den Handwerksordnungen und dem Seemannsgesetz abgelegten Meisterprüfungen.

Dazu gehören alle Weiterbildungsprüfungen an zweijährigen Fachschulen im Vollzeitunterricht oder entsprechenden Teilzeitbildungsgängen nach einer beruflichen Erstausbildung oder ersatzweise siebenjähriger einschlägiger Berufstätigkeit bei bestimmten Fachrichtungen.

Der Abschluss muss auf einem mind. 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen. Eine Bescheinigung des Umfangs ist ggf. erforderlich.

Beispiele von Fortbildungen auf Grundlage von Rechtsverordnungen des Bundes (§ 53 Berufsbildungsgesetz/§ 42 Handwerksordnung). Eine Gleichwertigkeit für den Hochschulzugang ist gemäß Verordnung v. 31.07.2007 festgestellt:

  • Gepr. Betriebswirt/in
  • Gepr. Techn. Betriebswirt/in
  • Gepr. Fachwirt/in in unterschiedlichen Fachrichtungen
  • Gepr. Fachkauffrau/mann in unterschiedlichen Fachrichtungen
  • Gepr. Fachkräfte in unterschiedlichen Fachrichtungen (z. B.: Gepr. Bilanzbuchhalter/in, Gepr. Controller/in, Gepr. Konstrukteur/in, Gepr. Pharmareferent/in, Gepr. Prozessmanager/in, Gepr. Übersetzer/in)
  • Gepr. Fachkräfte in unterschiedlichen Bereichen der Informations- und Telekommunikationstechnik

Beispiele von Fortbildungen auf Grundlage von besonderen Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen (§ 54 Berufsbildungsgesetz/§ 42f Handwerksordnung). Eine Gleichwertigkeit für den Hochschulzugang ist gemäß Verordnung v. 31.07.2007 festgestellt:

  • Betriebswirt/in (HWK)
  • Fachwirt/in (HWK/IHK) in unterschiedlichen Fachrichtungen (z. B.: Kfm. Fachwirt/in (HWK/IHK), Techn. Fachwirt/in (HWK/IHK), Tourismusfachwirt/in (HWK), Fachwirt/in im Gastgewerbe (IHK), Fachwirt/in für kfm. Buchführung im Handwerk (HWK), Fachwirt/in für Messe-, Tagungs- und Kongresswirtschaft (IHK), Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK), Fachwirt/in im Sozial- und Gesundheitswesen (IHK))
  • Fachkaufmann/frau (HWK/IHK) in unterschiedlichen Fachrichtungen (Fachkaufmann/frau für Vertrieb (IHK), Fachkaufmann/frau Handwerkswirtschaft (HWK))
  • Fachkräfte in unterschiedlichen Fachrichtungen (Gestalter/in im Handwerk (HWK), Netzmonteur/in (IHK), Requisiteur/in (IHK), Servicetechniker/in für Bau- und Landmaschinen (HWK), SPS-Fachkraft (HWK))
Der Abschluss muss auf einem mind. 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen. Eine Bescheinigung des Umfangs ist ggf. erforderlich.
  • Kapitän/in für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten (NK)
  • Kapitän/in für den Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt
  • Kapitän/in auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei (BG)
  • Kapitän/in auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei (BK)
  • Leiter/in der Maschinenanlage für den Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung (TLM)
Fachbereiche Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik und Wirtschaft: mind. 2400 Unterrichtsstunden.
Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen: mind. 2400 Unterrichtsstunden und 1200 Stunden Praxis.
Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen: mind. 1800 Unterrichtsstunden.
  • Staatlich geprüfte/r Agrarbetriebswirt/in
  • Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in
  • Staatlich anerkannte/r Erzieher/in
  • Staatlich geprüfte/r Gestalter/in
  • Staatlich geprüfte/r hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
  • Staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/in
  • Staatlich anerkannte/r Heilpädagoge/in
  • Staatlich geprüfte/r Techniker/in 
Der Abschluss muss auf einem mind. 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen. Eine Bescheinigung des Umfangs ist ggf. erforderlich.
  • Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege
  • Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung
  • Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familiengesundheitspflege
  • Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege
  • Fachkraft für onkologische Pflege
  • Fachkraft für psychiatrische Pflege
  • Fachkraft für operative und endoskopische Pflege
  • Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege
  • Fachkraft für pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege
Wichtig: Ihr Zeugnis soll für die Bewerbung bei den Hochschulen eine Durchschnittsnote ausweisen!

* Quelle: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG), § 18 Abs. 4 

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