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Bitte beachten Sie: Lt. Koalitionsvertrag der neuen niedersächsischen Landesregierung werden die Studienbeiträge spätestens zum Wintersemester 2014/2015 abgeschafft. Langzeitstudiengebühren wird es weiterhin geben, sie sollen jedoch „sozial verträglich“ gestaltet werden.
Sobald die konkreten neuen Regelungen vorliegen, werden wir auf dieser Seite darüber informieren. |
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Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Regelungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
Mit den Änderungen
durch die Novellierung des Niedersächsischen
Hochschulgesetzes vom 8. Juni 2010.
Zum Wintersemester 2006/07 bzw. zum Sommersemester 2007 wurden in Niedersachsen lt. Niedersächsischem Hochschulgesetz (§§ 11 bis 14) sog. Studienbeiträge für das Studium an den Hochschulen des Landes eingeführt, zu deren Finanzierung Darlehen beansprucht werden können. Die bereits bestehenden Regelungen zu Langzeitstudiengebühren und sonstigen studienbezogenen Gebühren wurden ab diesen Zeitpunkten verändert.
Zur Erläuterung des Sachverhalts ist an dieser Stelle eine Liste mit damit zusammenhängenden, häufig auftretenden Fragen und Antworten zusammengestellt. |
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Was
sind eigentlich „Studienbeiträge“? |
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| Unter Studienbeiträgen
sind Gebühren zu verstehen, deren
Einnahmen zur Verbesserung des Lehr-
und Betreuungsangebots der Hochschulen
eingesetzt werden sollen. Studienbeiträge
sind zu entrichten für grundständige
Studiengänge und konsekutive Master-Studiengänge
(d.h. erst Bachelor-Abschluss, dann
Masterstudium im gleichen Studienfach)
für jedes Semester der in der jeweiligen
Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit
zuzüglich 4 Semestern oder für
jedes Trimester der in der jeweiligen
Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit
zuzüglich 4 Trimestern oder bei
Teilzeitstudiengängen zuzüglich
1 Semester oder Trimester für jeweils
2 Semester oder Trimester des Teilzeitstudiums, wenn 50% der Leistungspunkte eines Vollzeitstudiengangs erworben werden können. Bei höherer oder niedrigerer Anzahl der zu erwerbenden Leistungspunkte in Teilzeitstudiengängen erhöht oder erniedrigt sich die Verlängerung entsprechend. Studienzeiten an anderen deutschen
Hochschulen werden mitgezählt.
Nach Ablauf dieser Zeiten werden Langzeitstudiengebühren
erhoben. |
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Ab
wann und in welcher Höhe sind die Studienbeiträge
zu entrichten? |
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| Studienbeiträge
sind zu entrichten von allen Studierenden ab dem 1. Semester.
Die Höhe beträgt 500 €
je Semester oder 333 € je Trimester.
Bei Teilzeitstudiengängen hängt die Höhe der Studienbeiträge von dem Maß der zu erwerbenden Leistungspunkte ab. |
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Wie
hoch sind die Studienbeiträge bei einem Doppelstudium
(zwei Studiengänge werden parallel studiert)? |
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| Findet das Studium an
derselben Hochschule statt, wird der
Studienbeitrag nur einmal erhoben. Werden
zwei unterschiedliche Studiengänge an
unterschiedlichen Hochschulen studiert,
wird ebenfalls nur ein Studienbeitrag fällig. |
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Müssen
bei einem gemeinsamen Studiengang an zwei
niedersächsischen Hochschulen zwei Studienbeiträge
entrichtet werden? |
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| Nein. Falls z. B. die
Fächer Musik an der Hochschule für Musik,
Theater und Medien und Deutsch an einer Universität
in einem 2-Fach-Bachelor-Studiengang
studiert werden, muss der Studienbeitrag
lediglich einmal entrichtet werden.
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Welche
Beiträge müssen für ein Zweitstudium bezahlt
werden? |
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| Für ein Zweitstudium
(ein anderes Studium wurde vor Beginn
des neuen bereits abgeschlossen) gelten
die hier dargestellten Regelungen ebenso.
I. d. R. werden jedoch Langzeitstudiengebühren
fällig, da für die Berechnung
der Studienbeiträge die bereits
absolvierten Studienzeiten des Erststudiums
mitgezählt werden. |
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Müssen
für ein Promotionsstudium Studienbeiträge
entrichtet werden? |
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| Nein. Für Studienangebote,
die der Heranbildung des wissenschaftlichen
oder künstlerischen Nachwuchses dienen,
werden keine Studienbeiträge oder Gebühren
für weiterführende Studiengänge erhoben. |
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Besteht
die Möglichkeit, aus sozialen oder gesundheitlichen
Gründen von der Pflicht zur Entrichtung des
Studienbeitrags ausgenommen zu werden? |
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Für die Zeit der Betreuung
eines oder mehrerer Kinder bis zum 14.
Lebensjahr während des Studiums müssen
Studierende keine Studienbeiträge zahlen.
Ebenso verhält es sich, wenn Studierende
einen nach einem Gutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen
nahen Angehörigen pflegen.
Darüber hinaus kann der Studienbeitrag
ganz oder teilweise bei Vorliegen einer
unbilligen „Härte“ erlassen
werden. Eine unbillige Härte liegt i.
d. R. vor, wenn sich die Studienzeit
aufgrund einer Behinderung, schweren
Erkrankung oder den Folgen als Opfer
einer Straftat verlängert hat. |
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Gibt
es Vergünstigungen für die Mitarbeit in hochschulischen
Gremien? |
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| Studierende, die als
Gleichstellungsbeauftragte tätig sind
und währenddessen nicht beurlaubt sind,
müssen für bis zu 2 Semester keine Studienbeiträge
entrichten. |
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Aus
welchen anderen Gründen gibt es Ausnahmen
von der Pflicht zur Entrichtung der Studienbeiträge?
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Wer
kann für die Finanzierung der Studienbeiträge
ein Darlehen beantragen? |
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Studierende, die zur
Entrichtung von Studienbeiträgen
verpflichtet sind, können ein
Darlehen bewilligt bekommen, wenn
sie
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Deutsche,
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates
der EU oder eines anderen Staates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraums sind oder unter
bestimmten Bedingungen deren Angehörige;
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Bildungsinländer
oder sog. heimatlose Ausländer
sind; |
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bei Aufnahme des Erststudiums das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, sie waren aus persönlichen oder familiären Gründen (z. B. Kindererziehung) oder in Folge einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden und haben aus diesen Gründen kein Studium aufnehmen können. Die Altersgrenze von 35 Jahren gilt auch nicht für Personen, die die Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder auf Grund beruflicher Vorbildung erworben haben. In diesen Fällen – mit Ausnahme des letzteren - ist das Studium jedoch unverzüglich nach dem Ende der Hinderungsgründe oder dem Eintreten der Zugangsvoraussetzungen aufzunehmen.
Das Studiendarlehen ist zinsfrei, wenn die Studierenden mindestens zwei Geschwister haben. |
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Kann
das Darlehen für mehrere aufeinander
folgende Studiengänge beansprucht werden? |
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| Das Darlehen kann für die Regelstudienzeit eines grundständigen sowie eines konsekutiven Master-Studiengangs beansprucht werden zuzüglich vier weiterer Semester oder Trimester, wobei Studienzeiten an anderen deutschen Hochschulen mitgezählt werden. Für Teilzeitstudiengänge gelten die Regelungen entsprechend den Angaben im Abschnitt „Was sind eigentlich Studienbeiträge?“ Ist für einen angestrebten Berufsabschluss der Abschluss zweier Studiengänge zwingend erforderlich, so kann das Darlehen auch für die zusätzliche Regelstudienzeit beansprucht werden. |
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Wann
und wie muss das Darlehen zurückgezahlt
werden? |
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Frühestens zwei Jahre
nach Beendigung des Studiums, spätestens
nach Ablauf der doppelten Regelstudienzeit
ist das Darlehen in Raten oder ganz
zurückzuzahlen, jedoch nur wenn das
eigene monatliche Einkommen über 1140
€ liegt. Für Verheiratete und
Darlehensnehmer mit Kindern kann sich
dieser Betrag erhöhen. Die Rückzahlungsverpflichtung
gilt nur bis zu einem Betrag von 15
000 €, wobei dieses Darlehen
und ein ggf. nach BAföG erhaltenes
zusammengezählt werden.
Weitere Informationen zum Darlehen erhalten
Sie bei der NBank. |
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Ab
wann und in welcher Höhe sind Langzeitstudiengebühren
zu entrichten? |
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| Falls keine Studienbeiträge mehr zu entrichten sind - i. d. R. nach Ablauf der Regelstudienzeit zzgl. 4 Semestern oder Trimestern – sind Langzeitstudiengebühren in Höhe von 600 € je Semester im ersten und zweiten Semester, 700 € im dritten und vierten Semester und 800 € ab dem fünften Semester zu entrichten. Bei einem Doppelstudium sind die Langzeitstudiengebühren zu entrichten, wenn in einem der beiden Studiengänge die Regelstudienzeit zzgl. 4
Semestern oder Trimestern abgelaufen ist. Bei Teilzeitstudiengängen hängt die Höhe der Langzeitstudiengebühren von dem Maß der zu erwerbenden Leistungspunkte ab. |
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Gibt
es Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung
der Langzeitstudiengebühren? |
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Ja. Für
die Zeit der Betreuung eines oder
mehrerer Kinder bis zum 14. Lebensjahr
während des Studiums müssen
Studierende keine Langzeitstudiengebühren
zahlen.
Ebenso verhält
es sich, wenn Studierende einen nach
einem Gutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenversichrung pflegebedürftigen
nahen Angehörigen pflegen.
Keine Langzeitstudiengebühren
sind zu entrichten wenn Studierende
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eine
in der Studien- oder Prüfungsordnung
vorgesehene Studienzeit an einer
ausländischen Hochschule
absolvieren; |
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ein
in der Studien- oder Prüfungsordnung
vorgesehenes Praxissemester absolvieren;
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für
ein ganzes Semester oder Trimester
beurlaubt sind; |
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im
Rahmen des Medzinstudiums das
Praktische Jahr absolvieren oder
nachbereiten. |
Darüber hinaus können die
Langzeitstudiengebühren ganz
oder teilweise bei Vorliegen einer
unbilligen „Härte“
erlassen werden. Eine unbillige Härte
liegt i. d. R. vor, wenn sich die
Studienzeit aufgrund einer Behinderung,
schweren Erkrankung oder den Folgen
als Opfer einer Straftat verlängert
hat. |
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Welche
weiteren Gebühren oder Entgelte gibt es? |
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Studierende
haben je Semester einen Verwaltungskostenbeitrag
in Höhe von 75 € (oder 50
€ je Trimester) zu entrichten.
Bestimmte Studierendengruppen
sind von Verpflichtung zur Entrichtung
des Verwaltungskostenbeitrags
befreit (s. u. a. Punkte 3, 4,
6, 7, 8 der Antwort auf die Frage
„Aus welchen anderen Gründen
gibt es Ausnahmen von der Pflicht
zur Entrichtung der Studienbeiträge?“
dieser Liste). |
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Studierende,
die das 60. Lebensjahr vollendet
haben, müssen eine Studiengebühr
in Höhe von 800 € je Semester
entrichten. |
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Gaststudierende
haben je Semester eine Gebühr
von mind. 50 € bei einer
Belegung von bis zu vier Semesterwochenstunden,
mind. 75 € bei einer Belegung
von mehr als vier Semesterwochenstunden
und mind. 125 € bei Einzelunterricht
zu entrichten. |
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Darüber
hinaus erheben die Hochschulen
u. a. Gebühren für weiterbildende
Studienangebote mit Ausnahme solcher,
die der Heranbildung des wissenschaftlichen
oder künstlerischen Nachwuchses
dienen. Die Gebühren und Entgelte
können bei Vorliegen bestimmter
Gründe auf Antrag ganz oder teilweise
erlassen werden. |
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| Informationen der Hochschulen zur Verwendung von Studienbeiträgen finden Sie unter folgenden Links: |
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| Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Januar 2005 hat sich die Situation hinsichtlich
der Möglichkeit der Erhebung von Studiengebühren
für ein Erststudium verändert. Auf dieser
Seite dokumentieren wir wichtige Entscheidungen
und Mitteilungen, die die Hochschulen des Landes
Niedersachsen betreffen. Wir werden diese Seite
- je nach verfügbaren Informationen - ständig
erweitern. Die Dokumente können Sie sich im
PDF-Format ansehen. |
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Einführung von Studienbeiträgen (30. November 2005, Auszug aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen zum Haushaltbegleitgesetz 2006; beinhaltet die Änderung des NHG; Beschlussempfehlung ohne Änderungen vom Niedersächsischen Landtag am 9. Dezember 2005 verabschiedet.) |
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