Wartezeit bleibt Kriterium bei der Studienplatzvergabe

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat am 19. November 2019 das Gesetz zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Vorschriften erlassen. Es legt fest, dass es in Niedersachsen auch weiterhin eine Möglichkeit zur Zulassung über Wartezeit geben wird, die Rolle der Wartezeit fällt jedoch geringer aus. Mit dem Gesetz wird dem neuen Staatsvertrag über die Hochschulzulassung zwischen den 16 Bundesländern Rechnung getragen, der die Anpassung nötig machte.

In diesem Staatsvertrag wird vor allem die Studienplatzvergabe für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge wie Medizin neu geregelt. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2017 entsprach ein Zugang in einer Quote allein über das Kriterium Wartezeit nicht dem Gesichtspunkt der Eignung, da sie keinen Aufschluss über das erfolgreiche Bestehen des Studiums liefert. Bei der Zulassung für Medizin wird die Wartezeitquote daher in den kommenden zwei Jahren schrittweise abgeschafft.

Auf die Verfahren an einzelnen Hochschulen wirkt sich diese Entwicklung ebenfalls aus, wie das nun beschlossene Hochschulzulassungsgesetz (NHZG) zeigt. Eine Streichung der Wartezeit, wie sie in der Zwischenzeit diskutiert wurde, ist damit zwar nicht eingetreten. Allerdings dürfen nun nur noch 10-20 Prozent der Studienplätze nach Wartezeit vergeben werden. Zuvor waren es 10-25 Prozent. Die Hochschulen müssen selbst festlegen, für welche Verteilung sie sich entscheiden. Neu ist außerdem, dass nicht mehr als sieben Semester Wartezeit angerechnet werden. Die Konsequenzen werden wohl nur bei wenigen Studiengängen greifen, wo ein Zugang bisher nur mit einer sehr hohen Anzahl an Wartesemestern möglich war, wenn die Schulnoten nicht ausgereicht haben. In diesen Fällen werden die Auswirkungen dann aber mutmaßlich besonders deutlich zu spüren sein.

Es bleibt dann weiterhin nur der Zugang über das Auswahlverfahren der einzelnen Hochschulen. Hier sind die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und Verfahren zur Eignungsfeststellung innerhalb der Hochschulen relevant. Dazu gehören fachspezifische Studieneingangstest, Auswahlgespräche, besondere Vorbildungen und andere Kriterien. Auch dort trifft jede Hochschule eine Auswahl, welche Verfahren geeignet scheinen, genügend Vorhersagekraft für den Studienerfolg zu liefern. Das Hochschulzulassungsgesetz liefert für diese Auswahlverfahren jetzt den rechtlichen Rahmen.

Das Gesetzesblatt vom 21.11.2019 mit allen Änderungen können Sie hier als PDF herunterladen

 

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