Studium in allen Lebenslagen
Studieren mit Familie

Tipps, Tricks und Stolperfallen

Was kann man tun, wenn eine Klausur ansteht und das Kind plötzlich krank wird? Was bedeutet Mutterschutz? Kann ich für das Urlaubssemester Kindergeld beantragen? Diese und weitere Fragen zum Studium mit Kind werden im Folgenden erläutert:

Notfall-Kinderbetreuung in besonderen Fällen (z. B. Krankheit, Tagung, Klausur) wird mittlerweile von vielen Tagesstätten und ähnlichen Einrichtungen angeboten. Die Kosten hierfür variieren von Einrichtung zu Einrichtung, können aber (teilweise) vom Jugendamt übernommen werden. 

Besondere Härtefälle können in Ausnahmefällen Arbeitslosengeld II beziehen. Dieses wird in Form eines unverzinsten Darlehens gewährt. Diese Fälle treten ein, wenn:

  • Ausbildung/ Studium wegen der Geburt/ Betreuung ausgesetzt wurden,
  • Ausbildung/ Studium wegen Schwangerschaft länger dauert (als es durch BAföG/BAföG-Bankdarlehen gefördert wird) und der Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet ist.

Der Mutterschutz garantiert Arbeitnehmerinnen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt von ihrer Arbeit freigestellt zu werden. Bisher waren Studentinnen von dieser Gesetzgebung ausgenommen, jedoch können diese inzwischen auch in den Mutterschutz gehen (Achtung: Dann dürfen keine Prüfungen geschrieben werden!), oder aber auch freiwillig darauf verzichten. Das Mutterschaftsgeld für nicht selbst versicherte oder privat versicherte Frauen beträgt maximal 210 € im Monat, bei Schülerinnen oder Studentinnen ohne Arbeitsverhältnis gibt es in der Regel kein Mutterschaftsgeld.

Wer (auch neben dem Studium) in einem Angestelltenverhältnis ist und aus einem gesundheitlichen Grund (z.B. ärztlich verordnet) nicht oder nur eingeschränkt arbeiten darf, hat bis Beginn des Mutterschutzes (vorheriger Punkt) Anspruch auf Mutterschaftslohn. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate. Wichtig ist, dass ein formloser Antrag mit Attest beim Arbeitgeber gestellt wird. 

Vorsicht! Urlaubssemester werden als Hochschulsemester gezählt, jedoch nicht als Fachsemester. Das bedeutet, dass während dieser Zeit kein Anspruch auf BAföG besteht! Ebenfalls entfällt der Anspruch auf Kindergeld (ausgenommen sind die Mutterschutzfrist und eine Übergangszeit von maximal vier Monaten bis zur Wiederaufnahme des Studiums). Unter Umständen kann nicht an Prüfungen teilgenommen werden. Dies sollten Sie jedoch an Ihrer Hochschule noch einmal genau erfragen, denn die Regelung ist von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich.

Auch bei einem Teilzeitstudium entfällt der Anspruch auf BAföG!

Für weitere Details oder mit Fragen zur Finanzierung sollten Sie sich direkt bei Ihrem Studierenden- bzw. Studentenwerk vor Ort melden. Die niedersächsischen Studierendenwerke bieten auch Beratungen zu diesen und vielen weiteren sozialen Themen an. 

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Bild: © Halfpoint/istockphoto.com 

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Wenn noch Fragen offen sind, weitere Informationen benötigt werden oder eine Entscheidung abgesichert werden soll, dann beraten unsere erfahrenen Studienberater vor Ort in allen Fragen des Studiums.

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