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Regelungen für den studien- und berufswahlorientierenden Unterricht in der gymnasialen Oberstufe

Auszug aus: Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO), Anlage 1 zu §8, Abs.1: Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums und der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschulen

1) Wer im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache erlernt hat, hat in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache neu zu beginnen und diese als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen.

2) Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache entfällt, wenn diese im Sekundarbereich I der Realschule oder der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule oder der Integrierten Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang durchgehend erlernt worden ist.

3) 1 An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine dritte Pflichtfremdsprache mit vier Wochenstunden treten. 2 Diese ist in der Qualifikationsphase durchgehend zu belegen, wenn mit der Fremdsprache in der Einführungsphase neu begonnen worden ist.

4) An die Stelle des Faches Kunst oder Musik kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Darstellendes Spiel treten, wenn dieses an der Schule genehmigt ist.

5) Im Fach Politik-Wirtschaft wird im Umfang von mindestens zehn Stunden je Schuljahr Unterricht zur Studien- und Berufswahl durchgeführt.

6) An die Stelle einer Naturwissenschaft kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Informatik treten.

7) Eine Wahlfremdsprache, die ergänzend zur ersten und zweiten Pflichtfremdsprache angeboten wird, kann auch dreistündig erteilt werden.

8) Sofern Sport als Prüfungsfach gewählt wird, ist im zweiten Schulhalbjahr zusätzlich zweistündiger Unterricht in Sporttheorie zu belegen.

9) 1 Die Schulen erhalten ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung der Einführungsphase.
2 Dieses ist für Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften zu verwenden.
3 Auf die Teilnahmeverpflichtungen der Schülerinnen und Schüler am Wahlunterricht im Umfang von mindestens fünf Wochenstunden in den Schuljahrgängen 5 bis 12 wird hingewiesen.

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