Urteil des BVerfG: Medizin-NC teilweise verfassungswidrig

Der Numerus Clausus (NC) für Humanmedizin ist nur bedingt mit dem Grundrecht auf freie Ausbildungswahl und dem Gleichheitssatz vereinbar. Zu diesem Urteil ist heute das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gekommen. Bis 31. Dezember 2019 müssen Bund und Ländern nun zahlreiche Änderungen am Vergabeverfahren vorlegen.

Grundsätzlich sei die Vergabe nach den besten Abiturnoten, Wartezeit und einer Auswahl durch die Hochschulen mit dem Grundgesetz vereinbar. Allerdings sei dabei aktuell die Zahl der Wartesemester nicht eng genug begrenzt, die Abiturnote dürfe nicht das einzige Kriterium bleiben und generell müssten die Abiturnoten über Landesgrenzen hinweg besser vergleichbar sein. Auch die obligatorische Festlegung auf sechs Studienorte dürfe nicht dazu führen, dass ansonsten erfolgreiche Bewerber/innen bei der Studienplatzvergabe leer ausgingen.

Reformvorschläge werden bereits seit einiger Zeit gemacht. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Ärztekammer, forderte in einem Interview mit dem WDR etwa, dass zusätzliche Kriterien wie psychosoziale Kompetenzen, soziales Engagement und einschlägige Berufserfahrungen, aber auch Assessment Center für die Auswahl herangezogen werden sollten. Außerdem sei eine Erhöhung der Studienplätze dringend nötig, um dem aktuellen Missverhältnis von Studienbewerberzahlen und verfügbaren Ausbildungsplätzen zu begegnen.


Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Urteil

 

 

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