Numerus clausus vorm Verfassungsgericht

Ist der Numerus clausus (NC) mit dem Grundgesetz vereinbar? Das wird Anfang Oktober das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe prüfen. Wie angehende Medizinstudenten bei ihrer Bewerbung anhand ihres Notenschnitts im Abitur ausgewählt werden, ist Hintergrund der Verhandlung: Abitur-Noten seien bundesweit gar nicht vergleichbar, so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das die Angelegenheit überhaupt erst vors Bundesverfassungsgericht gebracht hat. Länderquoten könnten eine Lösung sein, so die Richter aus dem Ruhrgebiet. Denn wenn zu viele Plätze nur nach dem sehr guten Abi-Schnitt vergeben werden, widerspreche das dem Grundgesetz, Artikel 12, Absatz 1: "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen."

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Kriterien für den NC in den 1970er Jahren vorgegeben. Doch über 40 Jahre später ist die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber stark gestiegen. Laut Gericht waren etwa zum Wintersemester 1994/95 7.366 Studienplätze für 15.753 Bewerber verfügbar, zum Wintersemester 2014/15 allerdings nur noch 9.001 Studienplätze für 42.999 Bewerber. Eine Reaktion aus Karlsruhe wird am 4. Oktober erwartet: Nach öffentlicher Sitzung wird die Entscheidung bekannt gegeben, ob der NC rechtmäßig mit dem Grundgesetz vereinbar ist – oder auf welche Auswahlverfahren sich Studieninteressierte vielleicht in Zukunft einrichten müssen.  

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

 

 

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