Studieren ohne Abitur
Zulassungsprüfung und Sonderregelungen

Zulassungsprüfung

Wer weder über eine schulische Hochschulzugangsberechtigung noch über einen entsprechenden Ausbildungs- oder Fortbildungsabschluss verfügt, kann vielleicht von der sogenannten fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung profitieren. Man nennt sie auch die Immaturen- oder Z-Prüfung – wer diese Zulassungsprüfung besteht, kann in einem gewählten Fach sein Studium beginnen. 

  • Abschluss der Sekundarstufe I oder ein gleichwertiger Abschluss
  • abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf mit anschließender mindestens zweijähriger entsprechender hauptberuflicher Tätigkeit
    oder
    eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Berufsbereich, dessen Anforderungen denen eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar sind
  • Nachweis der Prüfungsvorbereitung durch Gutachten einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie oder einer Fernstudieneinrichtung oder einer Person, die ein Hochschulstudium abgeschlossen hat und die Vorbereitung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Fächern des allgemeinen Teils auf Fachoberschulniveau gefördert hat.
Einer beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist die selbstständige Führung eines Haushalts mit der verantwortlichen Betreuung mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person.

Zeiten weiterer abgeschlossener Berufsausbildungen werden angerechnet. Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie Zeiten in einem freiwilligen sozialen Jahr oder ökologischen Jahr werden angerechnet, jeweils jedoch höchstens bis zu einem Jahr. Zeiten betreuter Praktika mit einer Mindestdauer von vier Wochen können angerechnet werden, höchstens jedoch bis zu einem halben Jahr. Teilzeittätigkeiten können nur entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitarbeit zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn die Teilzeitarbeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.

Wer die Fachhochschulreife besitzt, legt die Prüfung nur im besonderen Teil ab. Die Fachhochschulreife wird als allgemeiner Teil der Prüfung angerechnet.

 

drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren, drei Stunden Dauer) zu 

  • Kenntnissen in Deutsch,
  • Kenntnissen in Englisch (wer durch ein Zertifikat nachweist, dass er über Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 verfügt, ist von der Prüfung im Fach Englisch befreit),
  • Mathematik oder einer Naturwissenschaft (Biologie) 

eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur, 2 bis 5 Stunden Dauer), die auch durch eine Hausarbeit mit einer Bearbeitungszeit von bis zu vier Wochen mit anschließendem Kolloquium ersetzt werden kann

45 Min. Dauer, als Gruppengespräch 30 Min. je Prüfling

Künstlerische Befähigung

In einem künstlerischen Studiengang kann man in Ausnahmefällen auf den Nachweis einer Hochschulzulassung verzichten - wenn man statt dessen eine sogenannte „überragende künstlerische Befähigung“ nachweisen kann. 

Ausnahmefälle

In besonderen Ausnahmefällen kann eine Hochschule in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen Studienbewerberinnen und Studienbewerber einschreiben. Dafür nötig ist die sogenannte besondere "wissenschaftliche Befähigung", die nachgewiesen werden muss. 

Die unbefristete Einschreibung kann von einem erfolgreichen zweisemestrigen Studium abhängig gemacht werden. In zulassungsbeschränkten Studiengängen kann entsprechend verfahren werden, wenn nach Abschluss des Vergabeverfahrens noch Studienplätze zur Verfügung stehen.

Sonderregelung

Berechtigt zum Hochschulzugang ist auch, wer eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge als gleichwertig anerkannte schulische Vorbildung hat.

Wichtig: Ihr Zeugnis soll für die Bewerbung bei den Hochschulen eine Durchschnittsnote ausweisen!
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