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| RdErl. d. MK vom 4.8.2004 - 32–81431 (SVBl. 2004 S.394; SVBl. 2004 S.536), geändert durch RdErl. v. 7.2.2006 (SVBl. 2006 S.75) |
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Bezug:
a) Erlass „Die Arbeit in der Hauptschule“ vom 3.2.2004 (SVBl. S.94)
b) Erlass „Die Arbeit in der Realschule“ vom 3.2.2004( SVBl. S.100)
c) Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums" vom 3.2.2004
(SVBl. S.107)
d) Erlass “Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule
(KGS)" vom 3.2.2004 (SVBl. S.115)
e) Erlass “Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule
(IGS)" vom 3.2.2004 (SVBl. S.122)
f) Erlass „Schüleraustausch mit dem Ausland“ vom 23.2.1998 (SVBl. S.93)
g) Erlass „Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen sowie Zuwendungen für Schulen“ vom 7.9.1994 (SVBl. S.790) |
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| 1. Allgemeines |
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Allgemein bildende Schulen haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler zur Aufnahme
einer Berufstätigkeit zu befähigen und sie auf eine begründete Berufswahlentscheidung
vorzubereiten. Die Vorbereitung des Ausbildungs- und Berufseinstiegs schließt die
gezielte Auseinandersetzung mit den geschlechtsspezifisch unterschiedlichen
Rollenerwartungen in der Berufswelt und bei der Lebensplanung ein.
Die einzelnen Schulformen führen berufsorientierende Maßnahmen auf der Grundlage der
schulformspezifischen Zielsetzungen durch und berücksichtigen regionale Gegebenheiten.
Sie arbeiten dabei entsprechend den schulformbezogenen Erfordernissen mit Betrieben,
Wirtschaftsverbänden, berufsbildenden Schulen, der Berufsberatung und anderen
außerschulischen Partnern zusammen.
Berufsorientierende Maßnahmen werden an allgemein bildenden Schulen im Rahmen
ihres schulgesetzlichen Auftrags als Schulveranstaltungen durchgeführt. |
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| 2. Schulformspezifische Schwerpunkte |
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2.1 Hauptschule
In der Hauptschule bilden die folgenden Maßnahmen einschließlich ihrer Vor- und
Nachbereitung den Schwerpunkt der Berufsorientierung: Betriebs- oder Praxistage,
Schülerbetriebspraktika, Betriebserkundungen, praxisorientierte Lernphasen innerhalb des
Fachunterrichts und andere Lernangebote, die der Sicherung der Ausbildungsfähigkeit
dienen.
An der Hauptschule stehen insgesamt für berufsorientierende Maßnahmen mindestens 60
und höchstens 80 Tage in den Schuljahrgängen 8 und 9 zur Verfügung. Für Schülerinnen
und Schüler, die im 9.Schuljahrgang an besonderen pädagogischen Angeboten zur
Vorbereitung auf den Übergang in den 10.Schuljahrgang anstelle berufsorientierender
Maßnahmen teilgenommen haben, können davon abweichende Regelungen getroffen
werden.
2.2 Realschule / Gymnasium
In der Realschule und im Gymnasium bilden das Schülerbetriebspraktikum und die
Betriebserkundung zusammen mit der dazugehörigen Vor- und Nachbereitung den
Schwerpunkt berufsorientierender Maßnahmen.
Das Schülerbetriebspraktikum umfasst als Blockpraktikum 10 bis 15 Arbeitstage, die in der
Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung abgeleistet werden. In der
Realschule kann das Schülerbetriebspraktikum durch ein weiteres, höchstens 10
Arbeitstage umfassendes Praktikum ergänzt werden.
In der Realschule und im Gymnasium werden Betriebserkundungen frühestens ab dem 8.,
Schülerbetriebspraktika in der Regel ab dem 9.Schuljahrgang durchgeführt.
2.3 Gesamtschule
Kooperative Gesamtschule
Für die Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule gelten die Regelungen für die
entsprechenden Schulformen. Abweichend davon können nach Entscheidung der Schule
Schülerbetriebspraktika in den Schulzweigen zeitgleich durchgeführt werden.
Integrierte Gesamtschule
In der Integrierten Gesamtschule werden Betriebserkundungen frühestens ab dem 8., ein
bis zu 15 Arbeitstage umfassendes Schülerbetriebspraktikum in der Regel ab dem
9.Schuljahrgang durchgeführt.
Darüber hinaus können Integrierte Gesamtschulen weitere berufsorientierende
Maßnahmen im Umfang von höchstens 10 Arbeitstagen durchführen.
2.4 Förderschulen
Die Förderschulen führen berufsorientierende Maßnahmen entsprechend den
Fördermöglichkeiten und dem Förderbedarf ihrer Schülerinnen und Schüler in Anlehnung
an die Bestimmungen für die Hauptschule durch.
Für Schülerinnen und Schüler, die darüber hinaus vertiefende Maßnahmen zur
Berufsorientierung benötigen, kann die Schule gemäß §33 Sozialgesetzbuch III mit der
regional zuständigen Agentur für Arbeit besondere Fördermöglichkeiten außerhalb des
Unterrichts vereinbaren.
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| 3. Zusammenarbeit mit Betrieben, berufsbildenden Schulen und Berufsberatung |
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3.1 Zusammenarbeit Schule – Betrieb
Die Zusammenarbeit der allgemein bildenden Schulen mit Betrieben schließt alle
Einrichtungen ein, die geeignet sind, Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen in
einem Ausbildungsberuf oder eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten, ihnen Kenntnisse
über einzelne Berufe oder Berufsgruppen zu vermitteln sowie ihre Neigungen und
Fähigkeiten zu entwickeln. Hierzu zählen u.a. auch Einrichtungen in kirchlicher
Trägerschaft.
Alle mit Betrieben durchzuführenden Maßnahmen zur berufsorientierung müssen inhaltlich
und organisatorisch mit diesen abgestimmt werden. Dazu informiert die Schule die
kooperierenden Betriebe über die Ziele, Inhalte und die Organisation einschließlich der
Vor- und Nachbereitung ihrer berufsorientierenden Maßnahmen und stimmt bei
Schülerbetriebspraktika und Betriebs- oder Praxistagen den Einsatz der Schülerinnen und
Schüler sowie deren Betreuung durch Lehrkräfte der Schule mit ihnen ab.
3.2 Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen
Die allgemein bildenden Schulen informieren die Schülerinnen und Schüler sowie ihre
Erziehungsberechtigten im Rahmen der schulformspezifischen Zielsetzungen über
Bildungswege in den berufsbildenden Schulen.
Sie können mit berufsbildenden Schulen Maßnahmen vereinbaren, um Schülerinnen und
Schüler auf die Anforderungen einer Berufsausbildung oder den Übergang in
weiterführende Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen vorzubereiten (Hospitationen
in Berufsfachschulen, Tage der offenen Tür u.a.).
Lehrkräfte für Fachpraxis der berufsbildenden Schulen können an Hauptschulen und
Förderschulen im Rahmen berufsorientierender Maßnahmen eingesetzt werden.
Hauptschulen und Förderschulen können in Abstimmung mit den berufsbildenden Schulen
den Einsatz von Lehrkräften für Fachpraxis bei der Schulbehörde beantragen. Diese
entscheidet über den Umfang des von diesen Lehrkräften zu erteilenden Unterrichts.
3.3 Zusammenarbeit Schule – Berufsberatung
Schule und Berufsberatung vereinbaren Art und Umfang der als Schulveranstaltungen
durchzuführenden Maßnahmen.
Die Schule führt in die Informationssysteme der Berufsberatung ein und gibt Gelegenheit
zum Besuch des Berufsinformationszentrums (BIZ).
Im Unterricht und bei Veranstaltungen zur Berufsorientierung verwendet die Schule die
von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Schriften und elektronischen Medien. |
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| 4. Berufsorientierende Maßnahmen |
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4.1 Betriebs- oder Praxistage an Hauptschulen
Hauptschulen führen Betriebs- oder Praxistage im 8. und 9.Schuljahrgang in der Regel an
einem Tag der Woche durch. Diese Tage können auch geblockt werden. Betriebs- oder
Praxistage können in Betrieben, Lernwerkstätten oder in berufsbildenden Schulen
stattfinden. Soweit eine Hauptschule über geeignete Fachräume verfügt, können diese
genutzt werden.
Die Schule plant mit Betrieben, geeigneten Einrichtungen sowie mit den berufsbildenden
Schulen die Organisation der Betriebs- oder Praxistage in ihrer Region. Sie berücksichtigt
dabei, dass die Schülerinnen und Schüler den außerschulischen Lernort in zumutbarer
Entfernung von ihrem Wohnsitz oder von der Schule aus erreichen können.
Bei der inhaltlichen Planung, der Organisation und der Koordination auf der Ebene des
Landkreises werden die Hauptschulen von der Fachberatung Berufsorientierung
unterstützt. Sie stimmt auch die Zeitplanung für die Durchführung von Betriebs- oder
Praxistagen an Hauptschulen mit der Organisation der Schülerbetriebspraktika aller
allgemein bildenden Schulen in einem Landkreis ab. Die Fachberatung vertritt die Schulen
in Gremien für die Zusammenarbeit Schule und Wirtschaft.
Betriebs- oder Praxistage tragen zu einer weitgehenden Verzahnung des Fachunterrichts
mit dem praktischen Lernen bei. Daher können die Lerninhalte aller Fächer in die Vor- und
Nachbereitung einbezogen werden.
Die Hauptschule verbindet dazu berufsbezogene Lernerfahrungen außerhalb der Schule
mit dem Unterricht. Die Lehrkräfte berücksichtigen dabei zum einen die Praxiserfahrungen
der Schülerinnen und Schüler bei der Planung des Unterrichts, zum anderen beziehen sie
die persönliche und soziale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler in die individuelle
Förderplanung mit ein. Sozialpädagoginnen und –pädagogen können dabei insbesondere
Maßnahmen der individuellen Förderung unterstützen.
Die Schülerinnen und Schüler führen einen Nachweis über die berufsorientierenden
Maßnahmen, an denen sie teilgenommen haben, insbesondere aber über die Betriebs- oder
Praxistage.
Schulen können dafür einen Berufswahlpass einführen, in dem alle von den Schülerinnen
und Schülern in Anspruch genommenen Maßnahmen dokumentiert werden. Er sollte
zusätzlich Aussagen zur Selbst- und Fremdeinschätzung enthalten.
4.2 Schülerbetriebspraktikum
Die Schule trifft die Auswahl geeigneter Praktikumsstellen. Dies gilt auch dann, wenn die
Schülerinnen und Schüler sich selbst um einen Praktikumsplatz bemühen. Dabei ist den
besonderen Belangen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung Rechnung zu
tragen.
Praktikumsbetriebe werden so gewählt, dass sie für die Schülerinnen und Schüler vom
Wohnsitz oder von der Schule aus zumutbar erreichbar sind und eine schulische
Betreuung sichergestellt werden kann. Über den Besuch weiter entfernt liegender
Praktikumsbetriebe entscheidet die Schule. Die hierbei entstehenden Kosten für die
Schülerbeförderung tragen die Erziehungsberechtigten.
Die Schule ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler vor Beginn des
Schülerbetriebspraktikums über die wichtigsten Regeln für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit in den Betrieben zu informieren. Während des
Praktikums suchen die betreuenden Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler am
Praktikumsplatz auf und halten zu den Betrieben Kontakt. Die Schule stellt den Betrieben
die Ergebnisse der Auswertung des Schülerbetriebspraktikums zur Verfügung.
4.3 Schülerbetriebspraktika im Rahmen von Schüleraustauschfahrten
Schülerbetriebspraktika können auch im Rahmen von Schüleraustauschfahrten oder im
Rahmen von Schulpartnerschaften im europäischen Ausland durchgeführt werden.
Die Betreuung erfolgt durch die Partnerschule im Ausland. Voraussetzung für die
Genehmigung des Praktikums ist ein Vertrag zwischen der entsendenden Schule, den
Schülerinnen oder Schülern, deren Erziehungsberechtigten, der Partnerschule sowie dem
Praktikumsbetrieb im Ausland.
4.4 Schülerfirmen
Schulen können Schülerfirmen gründen und als Schulprojekte durchführen. Schülerfirmen
zeigen Aspekte auf, die für die Gründung und Führung von Unternehmen von Bedeutung
sind. Sie orientieren sich an einer realen Rechtsform und arbeiten wie
Wirtschaftsunternehmen. Trotzdem handelt es sich hierbei um pädagogische Projekte mit
zeitlicher Begrenzung.
Um diese Ziele zu erreichen, schließt die Schule gegebenenfalls mit einem Betrieb oder
einer Wirtschaftsorganisation eine Zielvereinbarung zur Unterstützung und Beratung ab.
Mit den örtlich zuständigen Behörden ist zu klären, ob Anmeldungen erforderlich sind und
Steuerpflichten entstehen. Grundsätzlich sollen sich die getätigten Umsätze unterhalb der
steuerlich relevanten Grenzen bewegen, zumal eine Schülerfirma nicht zu Unternehmen
der realen Marktwirtschaft direkt in Konkurrenz stehen darf. Auf den Bezugserlass zu g)
wird hingewiesen.
Für Schülerfirmen gelten die Schutzbestimmungen des Schülerbetriebspraktikums
entsprechend. Auch wenn eine Schülerfirma von Schülerinnen und Schülern in
Teilbereichen selbstständig organisiert wird, bleibt die Verantwortung der Schule
bestehen.
4.5 Zukunftstag für Mädchen und Jungen
Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen des Zukunftstages Einblicke in
verschiedene Berufe, die geeignet sind, das traditionelle, geschlechtsspezifisch geprägte
Spektrum möglicher Berufe für Mädchen und Jungen zu erweitern.
Im Rahmen des bundesweiten Aktionsprogramms wird jährlich der Zukunftstag für
Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs an einem landesweit einheitlich
festgelegten Arbeitstag durchgeführt. Dieser Tag bietet den Schulen Gelegenheit, durch
unterschiedliche Veranstaltungen, Erkundungen, Projekte und Präsentationen einen
besonderen Akzent in ihrem berufsorientierenden Konzept zu setzen.
Schülerinnen und Schüler können am Zukunftstag Angebote von Unternehmen und
Institutionen wahrnehmen oder Mitglieder ihrer Familie oder ihres Bekanntenkreises an
deren Arbeitsplatz begleiten. Sie sammeln Eindrücke, Erfahrungen und Informationen, die
sie eigenständig und mit Unterstützung der Schule vor- und nachbereiten.
Schülerinnen und Schüler können an diesem Tag auch an Veranstaltungen der Schule
teilnehmen, die der Zielsetzung des Zukunftstages dienen.
Veranstaltungen in Schulen, Betrieben und anderen geeigneten Einrichtungen sehen für
Mädchen und Jungen getrennte Angebote vor.
Die Teilnahme an externen Veranstaltungen teilen die Erziehungsberechtigten der
zuständigen Schule rechtzeitig mit.
4.6 Lehrerbetriebspraktikum
Das Lehrerbetriebspraktikum ermöglicht Lehrkräften Einblicke in die Arbeits- und
Wirtschaftswelt und dient der Vor- und Nachbereitung der von der Schule beschlossenen
berufsorientierenden Maßnahmen. Fortbildungsangebote von Wirtschaftsverbänden und
Kammern können als Lehrerbetriebspraktikum wahrgenommen werden, sofern sie dieser
Zielsetzung dienen.
Über die Teilnahme an einem Lehrerbetriebspraktikum entscheidet die Schule im Rahmen
ihres Lehrerfortbildungskonzepts. Hierzu vereinbart die Schule mit den kooperierenden
Betrieben Zielsetzungen, Inhalte und die Organisationsform des Lehrerbetriebspraktikums.
Die am Betriebspraktikum teilnehmende Lehrkraft wertet die Erfahrungen und
Informationen aus dem Praktikum aus und stellt die Ergebnisse der Schule und dem
Betrieb zur Verfügung.
Das Lehrerbetriebspraktikum ist auf zehn Arbeitstage begrenzt. Es wird in Absprache mit
dem Betrieb und auf Antrag der Lehrkraft in Block- oder Teilzeitform durchgeführt.
Das Betriebspraktikum für Lehrkräfte wird grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit
durchgeführt. Es kann auch in Schuljahresabschnitten stattfinden, in denen die
teilnehmende Lehrkraft nur in geringem Umfang im Unterricht eingesetzt ist (z.B. bei
Unterrichtsausfall aufgrund von Schulfahrten, Projektwochen und Schülerbetriebspraktika
oder nach Abschluss von Prüfungen sowie nach Schulentlassungen). |
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| 5. Schutzbestimmungen |
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5.1 Beratung und Information zu Arbeitsschutzregelungen
In Niedersachsen führen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter als
Arbeitsschutzbehörden neben der Überwachung der Einhaltung von
Arbeitsschutzregelungen auch Informationen und Beratungen durch. Diese beziehen sich
auch auf eine eventuell notwendige persönliche Schutzausrüstung der Schülerinnen und
Schülern in Betrieben.
Der Jugendarbeitsschutz stellt einen besonderen Aspekt des Arbeitsschutzes dar.
5.2 Regelungen durch das Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und das
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Bei der Durchführung berufsorientierender Maßnahmen sind die Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes einzuhalten. Die
wesentlichen Bestimmungen beziehen sich auf die folgenden Punkte: |
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Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist: (§2 Abs.1) - Jugendliche oder Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§2 Abs.2). Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen,
gelten als Kinder im Sinne des JArbSchG (§2 Abs.3). |
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Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 15.Lebensjahres dürfen nur mit
leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35
Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§5 Abs.2 Satz 2 i.V.m. §7 Satz 1 Nr.2
JArbSchG). Die Vorschriften der §§ 9 – 46 JArbSchG sind ebenfalls entsprechend
anzuwenden; dabei kommen die Vorschriften über die Berufsschule (§9),
Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (§10), Urlaub (§19) und
Ausnahmen in besonderen Fällen (§21) nicht in Betracht. |
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Die Vorschriften über die gesundheitliche Betreuung (§32 – 46) finden ebenfalls
keine Anwendung, weil ein Block des Schülerpraktikums oder einer
berufsorientierenden Maßnahme nur den kurzen Zeitraum von in der Regel
maximal 15 Arbeitstagen umfasst. |
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Vor Aufnahme einer Tätigkeit in einer emeinschaftseinrichtung (Kinderkrippen,
Kindertagesstätten, Horte, Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, Heime,
Ferienlager oder ähnliche Einrichtungen) ist entsprechend §35 des IfSG eine
Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen vor erstmaliger Aufnahme der
Tätigkeit durch die Praktikumseinrichtung erforderlich. Teilnehmende an
Maßnahmen zur Berufsorientierung müssen die gesundheitlichen Anforderungen
des §34 IfSG erfüllen. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Tätigkeit i.S. des §42
IfSG (Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln sowie
Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen) oder in Gemeinschaftseinrichtungen i.S. d. §33 IfSG (Einrichtungen, in denen überwiegend
Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden) aufnehmen wollen, gelten
hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen besondere Vorschriften.
Einzelheiten hierzu sind dem IfSG und den dazu ergangenen
Ausführungsbestimmungen sowie den in mehreren Sprachen vorliegenden
Merkblättern zu entnehmen. Ggf. erforderliche bescheinigungspflichtige
Belehrungen durch das Gesundheitsamt sind gebührenfrei. |
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Bei einer Beschäftigung in Krankenhäusern dürfen die Teilnehmenden am
Praktikum nicht mit Personen in Berührung kommen, die an übertragbaren
Krankheiten leiden. |
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Auf die besonderen Beschäftigungseinschränkungen und –verbote bei der
Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten im Sinne des §22 JArbSchG wird
hingewiesen. Ausnahmen von diesen Beschäftigungsverboten sind im Rahmen der
Berufsorientierung nicht zulässig. |
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| 5.3 Versicherungsschutz |
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Für die Dauer der Durchführung der berufsorientierenden Maßnahmen nach diesem
Erlass unterliegen die Schülerinnen und Schüler wie beim Schulbesuch der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Als Informations- und Anleitungsmaterial hat der Bundesverband der Unfallkassen seine
Schriften in das Internet eingestellt: http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?ID=0 (Kennziffer: GUV-SI
8034).
Außerdem wird den Schülerinnen und Schülern der von kommunalen Schulträgern
getragenen Schulen für die berufsorientierenden Maßnahmen nach diesem Erlass durch
den Kommunalen Schadensausgleich Hannover Deckungsschutz für Haftpflicht- und
Sachschäden gewährt. Diese Leistungen umfassen |
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Haftpflichtdeckungsschutz in Fällen, in denen von Dritten gegen Schülerinnen oder
Schüler Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Die Deckungssummen sind
begrenzt. |
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Sachschadendeckungsschutz in begrenzter Höhe für das Abhandenkommen oder
die Beschädigung von Kleidungsstücken, Fahrrädern und zum Gebrauch der
berufsorientierenden Maßnahme bestimmter Sachen, soweit der Schaden im
Zusammenhang mit dem Betriebspraktikum entstanden ist. |
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Die jeweiligen Beträge können beim Schulträger und beim Kommunalen
Schadensausgleich Hannover abgefragt werden.
Ein Anspruch auf die vorgesehenen Leistungen besteht nicht, wenn und soweit aufgrund
einer gesetzlichen oder freiwilligen Versicherung oder aus einem anderen Rechtsgrund
von dritter Seite eine Entschädigung verlangt werden kann. |
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| 6. In - Kraft - Treten und Aufhebung von Vorschriften |
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Dieser Erlass tritt am 01.09.2004 in Kraft.
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a) Erl. vom 29.10.1979 "Richtlinien zur Durchführung von Betriebspraktika für Lehrer an
allgemein bildenden Schulen der Sekundarbereiche I und II" (SVBl. 1979 S.296)
b) Erl. vom 27.7.1994 "Kooperation zwischen Schulen des Sekundarbereichs I und den
berufsbildenden Schulen durch Unterrichtsverbund im Fachbereich Arbeit-Wirtschaft-
Technik" (SVBl. 1994 S.222)
c) Erl. vom 11.6.1996 "Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung" (SVBl. 1996
S.216)
d) Erl. vom 7.4.1998 "Sicherung der Ausbildungsfähigkeit von Schülerinnen und
Schülern der allgemein bildenden Schulen" (SVBl. 1998 S.137)
e) Erl. vom 19.9.1998 "Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler an allgemein
bildenden Schulen" (SVBl. 1998 S. 313) |
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